Pandemie und Alltag: Wie beeinflusst uns das Coronavirus?

Die Fallzahlen des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 steigen in vielen Ländern exponentiell an. Was bedeutet das für die nächsten Wochen und Monate? Welche Rechte haben wir?

Corona-Schulpause: Diese Rechte haben erwerbstätige Eltern

Christin Herken
  • In immer mehr Bundesländern werden Schulen und Kitas geschlossen
  • Viele erwerbstätige Eltern sind unsicher, welche Rechte sie nun haben
  • Alle Ansprüche gelten nicht unbegrenzt – Homeoffice kann helfen

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Die Meldungen überschlagen sich: In vielen Bundesländern werden Schulen und Kitas geschlossen. Doch was passiert im Fall der Fälle mit meinem Arbeitsverhältnis? Darf ich ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu Hause bleiben und mein Kind betreuen? Bekomme ich weiterhin Gehalt?

Beide Fragen sind getrennt voneinander zu beantworten.

Frage 1: Fernbleiben von der Arbeit

Hier muss unterschieden werden, ob mein Kind erkrankt ist oder ob es zu Hause betreut werden muss, weil die Einrichtung geschlossen bleibt.

Im Falle des erkrankten Kindes können Eltern gemäß § 45 Abs. 3 SGB V der Arbeit fern bleiben, sofern ein ärztliches Attest nachweist, dass sie ihr erkranktes Kind unter zwölf Jahren zu Hause betreuen müssen, weil keine andere Person im Haushalt die Betreuung gewährleisten kann. Jedem Elternteil stehen für jedes Kind zehn Tage Freistellung pro Kalenderjahr zu. Der Freistellungsanspruch für alle Kinder zusammen ist auf 25 Tage pro Jahr gedeckelt. Alleinerziehende erhalten 20 Tage pro Kind, gedeckelt auf 50 Tage im Jahr.

Das Gespräch mit dem Arbeitgeber kann Klarheit verschaffen

Ist das Kind gesund, muss aber zu Hause betreut werden, weil die Kita schließt, greift § 616 BGB ein. Danach können Eltern der Arbeit fernbleiben, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ durch einen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeit verhindert sind. Der Fall der Schul-/Kitaschließung ist hiervon betroffen, unklar ist allerdings, was eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bedeutet. Zwischen drei Tagen und sechs Wochen ist hier alles möglich. Wichtig ist, dass die Eltern sofort Kontakt zu ihrem Arbeitgeber aufnehmen, um zu klären, wie mit der Situation umzugehen ist. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland nicht, aber in dieser Sondersituation könnte es eine gute Lösung für beide Seiten sein. Denn auch der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass sein Betrieb aufrechterhalten wird.

Frage 2: Fortzahlung des Entgelts

Im Falle des erkrankten Kindes erhalten gesetzlich versicherte Eltern von gesetzlich versicherten Kindern das sogenannte Kinderkrankengeld, welches in der Regel etwas unterhalb des Nettoeinkommens des Elternteils liegt.

Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!

Im Falle der Betreuung des Kindes aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen muss der Arbeitgeber den Eltern das Entgelt für die „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ fortzahlen, sofern der Fortzahlungsanspruch im Arbeitsvertag nicht explizit ausgeschlossen wurde. Wenn § 616 BGB ausgeschlossen wurde, gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Eltern sollten also dringend ihren Arbeitsvertrag überprüfen.

Insgesamt gilt: Die Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche gelten nicht unbegrenzt. Eltern sollten sich daher frühzeitig mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, um eine Lösung zu finden, zum Beispiel Homeoffice, unbezahlter Urlaub et cetera.

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