Mit der Einführung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung hat der Gesetzgeber eine Gerechtigkeitslücke im Maklerrecht geschlossen. Eigentlich ist es selbstverständlich, dass derjenige die Dienstleistung zahlt, der sie in Auftrag gibt. Bei der Vermittlung einer Mietwohnung war das unverständlicherweise jahrelang anders. Der Vermieter und Wohnungsanbieter beauftragte einen Makler, seine Wohnung zu vermitteln, einen Mieter zu suchen und gegebenenfalls auch den Mieter auszuwählen, mit dem dann der Mietvertrag abgeschlossen werden konnte. Zahlen – so die Absprache zwischen Vermieter und Makler – musste der Mieter für die Dienstleistung des Maklers. Das war rechtlich zulässig.
Mieter werden von Maklerkosten befreit
Das Bestellerprinzip regelt jetzt, dass derjenige den Makler zahlt, der den Auftrag erteilt hat – letztlich derjenige, der zuerst den Auftrag erteilt hat. Für die Praxis bedeutet das: Schaltet der Vermieter einen Makler ein, muss er die vereinbarte Maklerprovision zahlen. Absprachen „zulasten Dritter“ sind nicht mehr zulässig. Mieter müssen nur noch in Ausnahmefällen die Maklerkosten übernehmen. Voraussetzung wäre, dass sie den Wohnungsvermittler schriftlich (Textform) beauftragt haben und der Makler aufgrund dieses Auftrags mit der Wohnungssuche beginnt. Wohnungen dagegen, die sich bereits zum Zeitpunkt des Mieterauftrags im Portfolio des Maklers befinden, zum Beispiel aufgrund früherer Aufträge von Wohnungsanbietern, lösen keine Provisionspflicht des Mieters aus.
Vorsicht vor der „Lockvogel-Masche“
Deshalb ist der „Trick“ einiger Makler, noch bei der Wohnungsbesichtigung einen unterschriebenen Mieterauftrag einzuholen, kein „Trick“. Für diese Wohnung hatte der Makler ganz offensichtlich schon längst einen Auftrag, und diese Wohnung hat er nicht nach der Beauftragung durch den Mieter gesucht und gefunden. Wer als Mieter in einem derartigen Fall trotzdem Maklerprovision zahlt, kann sein Geld zurückverlangen. Der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren. Auch die „Lockvogel-Masche“ funktioniert nicht: Makler, die relativ günstige Wohnungen anbieten und dann interessierten Mietern mitteilen, die Wohnung sei gerade vermietet worden, es gebe aber andere, noch bessere Wohnungen über sie anzumieten. Notwendig hierfür sei der Auftrag des Mieters. Gleichgültig, ob ein Mieter unterschreibt oder nicht – eine Maklerprovision muss er nicht zahlen. Der Makler hatte die fragliche Wohnung offensichtlich schon in seinem Karteikasten, er hat nicht erst nach Auftragserteilung durch den Mieter mit der Suche begonnen.
Die Provision ist jetzt verhandelbar
Durch die Einführung des Bestellerprinzips werden Mieter natürlich finanziell entlastet. Sie sparen im Zuge eines Wohnungswechsels die Maklerprovision, die früher im Regelfall zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer betrug. Vermieter haben die Möglichkeit, auf eigene Faust einen Mieter zu suchen, ohne Einschaltung eines Maklers. Wer aber die Dienstleistung eines professionellen Wohnungsvermittlers in Anspruch nehmen will, muss dafür zahlen. Über die Höhe der Maklerprovision kann dann verhandelt werden. Provisionssätze von durchschnittlich einer bis anderthalb Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer scheinen sich herauszukristallisieren. Aber natürlich kann, nicht zuletzt in Abhängigkeit vom Umfang der vereinbarten Dienstleistung, eine höhere Provision festgelegt werden.
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