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Umsatzsteuer

Urteil: Landwirt darf Umsatzsteuer bei Mähdrusch pauschalieren

Mähdrescher erntet Getreide
Norbert Lehmann, agrarheute Redakteur
Norbert Lehmann, agrarheute
am Mittwoch, 02.01.2019 - 09:36

Erntet ein Landwirt mit seinem eigenen Mähdrescher für andere Landwirte Getreide, darf er die Umsatzsteuer pauschalieren. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Im vorliegenden Rechtsstreit erntete ein Landwirt für andere Landwirte Getreide mit einem Mähdrescher, den er auch in seinem eigenen Betrieb verwendete. Das Finanzamt warf ihm vor, er nutzte den Mähdrescher nicht überwiegend für die eigene Produktion. Deshalb läge ein gewerblicher Lohnbetrieb vor. Außerdem sei die Maschine für den Betrieb überdimensioniert. Der Landwirt hätte die Dienstleistungen nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 10,7 Prozent abrechnen dürfen, sondern die Regelbesteuerung sei anzuwenden.

Das Finanzgericht urteilte hingegen, dass der Mähdrescher zur normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs gehörte und die Pauschalierung der Umsätze zulässig war.

Verhältnis der Flächen ist nicht entscheidend

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück (Urteil vom 6.9.2018, V R 55/17). Er war ebenfalls der Meinung, dass der Mähdrescher eine normale Ausrüstung des Betriebs darstellte, insbesondere da der Betrieb nur diesen einen besaß.

Der Landwirt durfte die Umsatzsteuer also pauschalieren nach § 24 Umsatzsteuergesetz, unabhängig von der Größe des Mähdreschers und dem Verhältnis der eigenen und fremden geernteten Flächen.

Steuerlicher Vorteil durch die Pauschalierung

Nach Angaben der Steuerberatung Ecovis prüft die Finanzverwaltung ähnliche Fallkonstellationen oft besonders genau.

„Pauschalierende Landwirte haben einen steuerlichen Vorteil, wenn sie statt 19 Prozent in der Regelbesteuerung nur 10,7 Prozent pauschale Umsatzsteuer für Dienstleistungen berechnen müssen“, erläutert Ecovis-Steuerberater Georg Bauhuber.