Rechtstipp So werben Sie richtig mit Nachhaltigkeit

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Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, muss bestimmte rechtliche Rahmen beachten. © narawit - stock.adobe.com

Immer mehr Hotels setzen sich für Umweltfreundlichkeit in ihren Unternehmen ein und möchten dies auch ihren Gästen vermitteln. Wie Sie sicherstellen, dass Ihre Marketingaussagen nicht rechtlich irreführend sind.

Greenwashing bezeichnet das Marketing von Produkten und Dienstleistungen als umweltfreundlich oder nachhaltig, obwohl dies nicht der Realität entspricht. Ein solches Greenwashing kann zu Verwirrung bei den Gästen führen und im schlechtesten Fall Vertrauen untergraben. Aus diesem Grund gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, um Greenwashing zu vermeiden.

In Deutschland sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Aussagen über Umweltverträglichkeit, Nachhaltigkeit und ähnliche Themen nur erlaubt, wenn sie wahr, klar und verständlich sind. Außerdem müssen sie auf bestimmte Aspekte verweisen, wie beispielsweise Energieeffizienz oder CO2-Emissionen, und dürfen nicht ­irreführend sein.

Zudem existieren in diesem Bereich auch eine Vielzahl freiwilliger Zertifizierungen und Standards, die Unternehmen in der Hotellerie und Gastronomie nutzen können, um ihre Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit zu belegen. Diese Zertifizierungen beinhalten oft eine umfassende Überprüfung der Nachhaltigkeitspraktiken des Unternehmens, wie beispielsweise die Nutzung erneuerbarer Energien, die Reduzierung von Abfall und die Unterstützung lokaler Gemeinschaften. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Zertifizierungen gleichwertig sind und dass es in einigen Fällen auch zu Greenwashing kommen kann.

Vorgaben für "Bio"

Besondere Anforderungen gelten, wenn Produkte als „Bio“ oder „Öko“ beworben werden sollen. Insbesondere Lebensmittel müssen den Vorgaben der EU-Bio/Öko-Verordnung entsprechen. Der Begriff „Biohotel“ ist hingegen nicht per se auf europäischer Ebene geschützt, muss also nicht zwingend zertifiziert werden. Die Bezeichnung kann jedoch irreführend nach ­allgemeinen Grundsätzen sein, wenn das Hotel nicht hält, was der Bio-Begriff verspricht.

Was sagt die Rechtsprechung?

Wirft man einen Blick in die Rechtsprechung, fällt auf, dass der Bundesgerichtshof schon 1991 entschieden hat, dass im Hinblick auf Angaben zur Umweltverträglichkeit eines Produkts grundsätzlich „strenge Anforderungen“ zu stellen sind. Eine sehr aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgart erklärt sich ihrem Inhalt nach eigentlich schon von selbst: Die Werbung eines Investmentfonds, die einen konkreten CO2-Ausgleich pro 10.000 Euro Anlagesumme versprach und sogar einen entsprechenden CO2-Ausgleichsrechner bereitstellte, sich im Kleingedruckten aber vorbehielt, das Erreichen dieser unverbindlichen Ziele könne nicht garantiert werden, ist irreführend und damit unzulässig.

Doch auch in weniger eindeutigen Fällen interveniert die Rechtsprechung: So stellt es nach Auffassung des OLG Hamm eine unzulässige Werbung dar, ein Produkt mit dem Slogan „CO2 reduziert. Umweltfreundliche Produkte und nachhaltige Verpackungen. Unser Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit“ zu bewerben. Denn da Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „-verträglich“ so unbestimmt sind, muss Werbung besonders präzise sein, um eine Irreführung zu vermeiden. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf, zu wissen, welche Maßnahmen der Anbieter konkret ergreift und wie diese zum Umweltschutz beitragen.

Insgesamt zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass Unternehmen in der Hotellerie und Gastronomie sorgfältig mit ihren Marketingaussagen umgehen müssen, um nicht in den Verdacht des Greenwashings zu geraten. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitspraktiken offenlegen und belegen können, um das Vertrauen ihrer Gäste zu gewinnen und zu erhalten. Es empfiehlt sich daher, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Rechtsprechungen auf dem Laufenden zu halten und bei Unsicherheiten eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Zum Autor

Dr. Jonas Kahl, LL.M., ist Partner und Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig, er ist Fachanwalt für ­Urheber- und Medienrecht.