Zuhause unfallversichert Betriebsunfall: bedeutendes Urteil für selbständige Handwerker

Ein selbständiger Handwerker fällt die Treppe herunter und verletzt sich – im Betrieb ist er in der Regel unfallversichert. Doch ist er es auch, wenn sich der Unfall in seinem Zuhause ereignet? Das Bayerische Landessozialgericht hat darüber entschieden.

Steht der Unfall in den eigenen vier Wänden im Zusammenhang mit dem Beruf, ist ein selbständiger Handwerker in der Regel unfallversichert. - © Foto: Aycatcher - Fotolia.com

Zieht ein selbständiger Handwerker seine Sicherheitsschuhe bereits zuhause in seinem Treppenhaus an, ist er in der Regel unfallversichert. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und beruft sich auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 313/12).

Zusammenhang mit Beruf festgestellt

Der Fall: Ein selbständiger Schlosser, der freiwillig unfallversichert ist, zog sich in seinem privaten Treppenhaus seine Sicherheitsschuhe an. Er verlor das Gleichgewicht, fiel die Treppe hinunter und verletzte sich an Brust- und Lendenwirbeln. Der Schlosser ging davon aus, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Die Versicherung sah das anders: Es sei lediglich eine Vorbereitungshandlung gewesen. Zudem greife der Versicherungsschutz im privaten Umfeld nicht, sondern erst, wenn der Versicherte die Haustür durchschreite. Dagegen klagte der Mann.

Das Urteil: Das Anziehen der Sicherheitsschuhe stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Beruf. Denn der Mann benötige die mit Stahlkappen versehenen Schuhe für seine Arbeit auf Baustellen. Es stehe ihm frei, ob er die Schuhe erst auf der Baustelle oder bereits vor dem Losfahren anziehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Selbständige in seiner Garage Werkzeug lagert, das er bereits morgens in sein Auto geladen hatte. Es handele sich daher nicht um eine unversicherte Vorbereitungshandlung. Da es ein Arbeitsunfall war, unterliegt er dem Schutz der Unfallversicherung. dhz/dpa