Steuertipp Kurz gemeldet: 3 Steuerinfos

Das inzwischen verabschiedete Wachstumschancengesetz enthält zahlreiche steuerliche Erleichterungen. Allerdings wurden auch einige Punkte aus dem ursprünglichen Entwurf gestrichen. Zwei Erleichterungen, die im Vermittlungsausschuss gekippt wurden, werden in dieser Kurzübersicht vorgestellt. Außerdem: Wie Corona-Zuschüsse für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu versteuern sind.

Steuertipp
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Corona-Hilfen bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern

Hat ein Unternehmen wegen der Corona-Pandemie Zuschüsse zum Kauf eines Wirtschaftsguts des betrieblichen Anlagevermögens bekommen, hat es bei der steuerlichen Behandlung ein Wahlrecht. Die Corona-Hilfe kann entweder als Betriebseinnahme erfasst werden und erhöht somit den zu versteuernden Gewinn. Alternativ dazu können die Corona-Hilfen auch von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts abgezogen werden. Somit kann nur ein geminderter Abschreibungsbetrag vom Gewinn abgezogen werden.

Geplante Freigrenze bei Vermietung gekippt

Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes war geplant, dass private Vermieter im Jahr 2024 bei Mieteinnahmen bis zu 1.000 Euro keine Steuern bezahlen müssen. Leider wurde diese Freigrenze im Vermittlungsausschuss gekippt. Das bedeutet: Wer über Airbnb Vermietungseinkünfte erzielt, muss diese vom ersten Cent an in der Anlage V erfassen. Bei Einnahmen von maximal 520 Euro im Jahr fallen bei einer Untervermietung allerdings nach wie vor keine Steuern an.

Keine neue Höchstgrenze für GWG

Im Entwurf des Wachstumschancengesetzes war eigentlich vorgesehen, dass die Nettohöchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Investitionen ab dem 1. Januar 2024 von 800 Euro auf 1.000 Euro steigen sollten. Doch im Vermittlungsausschuss wurde diese geplante Vergünstigung nun gestrichen.

Folge: Sollen sich die Anschaffungskosten für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens sofort als Betriebsausgabe auswirken (Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG), dürfen die Anschaffungskosten für solche GWG netto nicht höher als 800 Euro ausfallen. Wichtig: GWG liegen zudem nur vor, wenn die Gegenstände selbstständig nutzungsfähig sind, also ohne weitere Geräte bestimmungsgemäß genutzt werden können. dhz