Küchenhilfskraft Altenpflegeheim Grimma
Küchenhilfskraft Altenpflegeheim Grimma
Küchenhilfskraft Altenpflegeheim Grimma
Küchenhilfskraft Altenpflegeheim Grimma
Diakos Service Gesellschaft Grimma mbH
Tourismus, Gastronomie
Grimma
- Art der Anstellung: Teilzeit
- 30.500 € – 38.000 € (von XING geschätzt)
- Vor Ort
- Aktiv auf der Suche
Küchenhilfskraft Altenpflegeheim Grimma
Über diesen Job
Stellenausschreibung Küchenhilfskraft Altenpflegeheim Grimma
Gutes Essen ist Ihre Leidenschaft? Sie wollen authentisches Kochhandwerk leben und gleichzeitig geregelte Dienstzeiten sowie einen krisensicheren Arbeitsplatz? Wir suchen ab sofort eine Küchenhilfskraft für unser Altenpflegeheim "Hedwig Bergsträßer" Grimma.
Wir bieten Ihnen:
- eine Arbeitsstelle in Teilzeit mit abwechslungsreichen Tätigkeiten
- in Abhängigkeit von Ihren Wünschen zwischen 20 und 30 Wochenstunden
- eine tarifliche Vergütung mit Jahressonderzahlungen, attraktiver Altersvorsorge und weiteren Sozialleistungen
- Sonn- und Feiertagszuschläge, firmeneigenes Bonussystem
- eine gezielte und intensive Einarbeitung
- die Möglichkeit einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung und eines Lebensarbeitszeitkontos
- kostenfreie Arbeitskleidung inkl. Reinigung
- vergünstigte Personal-Verpflegung
- JobRad
Ihre Aufgaben:
- Zubereitung von Frühstück, Vesper und Abendessen sowie Unterstützung bei der Zubereitung der Mittagsmahlzeit für unsere Bewohner/innen
- Ausgabe der Mahlzeiten
- weitere Tätigkeiten in der Hauswirtschaft wie Reinigung des Speisegeschirrs sowie des Geschirrspülers
- Durchführung erforderlicher Reinigungsarbeiten der Küche inklusive der Lager- und Kühlräume gemäß Reinigungsplan bzw. HACCP-Konzept
Wir wünschen uns:
- selbstständige und serviceorientierte Arbeitsweise auch unter Zeitdruck
- Freude an Ihrem Beruf und am Service
- gute und sichere Umgangsformen
- gepflegtes Äußeres
- Teamfähigkeit und Kollegialität
- Bereitschaft zur Arbeit auch an Wochenenden und Feiertagen
- Gesundheitspass (Nachweisheft für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln – § 43 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz) ist erforderlich