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Kanzlei BBR

Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht

Osnabrück

  • Art der Beschäftigung: Vollzeit
  • Vor Ort

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Über diesen Job

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Osnabrück

Herr Rechtsanwalt Braksiek ist seit 2004 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Braksiek an der Hochschule Osnabrück (University of Applied Sciences) als Lehrbeauftragter für den Bereich Arbeitsrecht tätig.

Rechtsanwalt Braksiek vertritt sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerinteressen im Rahmen arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen vor allen Arbeits-, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

Das Tätigkeitsspektrum von Rechtsanwalt Braksiek umfasst u.a.:

  • Beratung und Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen
  • Beratung und Vertretung im Rahmen arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren von Betriebsräten und Unternehmen
  • Beratung im Rahmen von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
  • Beratung und Vertretung von Arbeitgebern im Vorfeld von Kündigungen
  • Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern im Rahmen einer drohenden Kündigung
  • Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen, insbesondere für leitende Angestellte und Geschäftsführer
  • Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Problemen
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen
  • Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen

Kündigung, Kündigungsschutzklage und Abfindung

Seit über 20 Jahren helfen wir Arbeitnehmern zu Ihrem Recht.
Als Arbeitnehmer haben Sie verschiedene Möglichkeiten auf eine Kündigung Ihres Arbeitgebers zu reagieren. Zunächst einmal muss jedoch geprüft werden ob die Kündigung rechtswirksam ist. In vielen Fällen macht es Sinn vor dem zuständigen Arbeitsgericht um seine Anstellung zu kämpfen. Wir, die Kanzlei BBR, unterstützen wir Sie mit unserer über 20 jährigen Erfahrung bei Ihrer Kündigungsschutzklage.

Was genau ist eine Kündigungsschutzklage?

Sobald Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben können Sie durch uns eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dies ist vor allem sinnvoll wenn die Kündigung zweifelhaft ist, oder Ihr Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz unterliegt. Als Arbeitnehmer werden Sie durch das Gesetz vor einer ungerechtfertigten Kündigung geschützt. Prinzipiell muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Es ist also ratsam schnellst möglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Gibt es weitere Möglichkeiten?

Neben der Kündigungsschutzklage verhandeln wir gerne mit Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung, handeln einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag aus und klären über sozialrechtliche Folgen einer Kündigung auf.

Was ist eine Abfindung?

Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Zahlung Ihres "ehemaligen" Arbeitgebers, die Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll.

In nahezu allen Kündigungsschutzprozessen wird über eine Abfindung und deren Höhe verhandelt.

Die Höhe der Abfindung ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung und dem monatlichen Bruttogehalt.

Die Arbeitsgerichte nehmen einen Betrag von 0,5 des letzten Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr als Maßstab für die sogenannte "Regelabfindung". Die so bezeichnete Regelabfindung sollte aber nur als Gradmesser für den jeweiligen Einzelfall herangezogen werden, so dass die angemessene Höhe einer Abfindung letztendlich zu verhandeln ist.

Woraus ergibt sich der Abfindungsanspruch?

Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, auch wenn dies von vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern angenommen wird.

Ein Anspruch auf eine Abfindung kann in folgenden Regelungen gefunden werde:

  • Tarifvertrag
  • individueller Arbeitsvertrag
  • Sozialplänen

Daneben gibt es natürlich die Möglichkeit mit Ihrem Arbeitgeber eine freiwillige Vereinbarung zur Zahlung einer Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken.

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