Besonderer Kündigungsschutz für die Sachkundige Person

Die sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz (AMG, Sachkundige Person) trägt große Verantwortung für die Arzneimittelsicherheit: Sie ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) hergestellt und geprüft wurde (§ 19 Satz 1 AMG). Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen. Mit der Bescheinigung der Arzneimittelsicherheit nimmt die Sachkundige Person eine öffentliche Aufgabe wahr, ergänzend zu der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG). Fraglich ist, ob es zur Absicherung von deren Unabhängigkeit des besonderen Kündigungsschutzes der Sachkundigen Person bedarf. Der nachfolgende Beitrag untersucht dieses Erfordernis im Vergleich zu anderen mit öffentlichen Aufgaben beauftragten und deshalb privilegiert geschützten Funktionsträgern.

https://www.ecv.de/beitrag/pharmind/Besonderer_K%C3%BCndigungsschutz_f%C3%BCr_die_Sachkundige_Person

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