Drohende Arbeitslosigkeit? Das müssen Sie jetzt tun

Der Vertrag wird nicht verlängert, die Stelle fällt bald weg – keine schöne Situation. Wem die Arbeitslosigkeit droht, sollte nicht resignieren, sondern einige Dinge in die Hand nehmen – vom Arbeitslosengeld bis zum Zwischenzeugnis.

Diese Situation wünscht sich kein Arbeitnehmer: Die eigene Stelle wird abgebaut, man selbst plötzlich entlassen oder der befristete Vertrag nicht verlängert. Was nun? Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, sollte bei der Personalabteilung um ein Zwischenzeugnis bitten, um sich bewerben zu können, rät Karrierecoach Dagmar Nitschke.

Bewerbungsunterlagen aktualisieren

Wer mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sollte die eigenen Bewerbungsunterlagen zusammenstellen und aktualisieren. Ausserdem sei es der richtige Zeitpunkt, um ein persönliches Ziel zu formulieren – je nach Berufs- und Lebenssituation kann das ein Umstieg, ein Branchenwechsel oder eine Weiterbildung bedeuten.

Bei der Suche nach einem neuen Job kann das eigene Netzwerk entscheidend sein. Nitschke empfiehlt, eine Liste mit allen Kontakten zusammenzustellen, die man über die Stellensuche informieren möchte.

Anspruch auf Abfindung?

Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab – und es wird meistens erst vor Gericht entschieden. „Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, das ist ein häufiges Missverständnis“, sagt Michael W. Felser, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. „In Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch aus Sozialplänen – zum Beispiel in grossen Unternehmen mit Massenentlassungen – oder aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen des Arbeitgebers.“

Je nach Branche kommt es vor, dass Mitarbeiter schon mit dem Zeitpunkt ihrer Kündigung freigestellt werden: Sie arbeiten nicht weiter, beziehen aber Gehalt, bis das Arbeitsverhältnis endet. Auch darauf besteht kein Anspruch. „Der Arbeitgeber kann bis zum letzten Tag die Leistung des gekündigten Mitarbeiters verlangen“, sagt Felser.

Da könne es im Ausnahmefall sogar vorkommen, dass Mitarbeiter direkt nach Ausspruch der Kündigung das Büro verlassen müssen. Denn die Mitnahme von unternehmensinternen Daten oder Kundeninformationen, die im nächsten Job hilfreich sein könnten, ist nicht erlaubt. Hier können sich Mitarbeiter sogar strafbar machen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, wer – nebst anderen Voraussetzungen – ganz oder teilweise arbeitslos ist. Ob man gekündigt wurde oder selber gekündigt hat, spielt keine Rolle. Die immer noch weit verbreitete Ansicht, dass bei einer Selbstkündigung kein Anspruch auf Taggelder besteht, stimmt also nicht. Wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit ist allerdings mit Taggeldkürzungen zu rechnen, sofern man nicht nachweisen kann, dass die gekündigte Stelle unzumutbar war.

Als Grundsatz gilt: Wer Taggelder beziehen will, muss in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung beim Arbeitsamt (Rahmenfrist für die Beitragszeit) während mindestens zwölf Monaten angestellt gewesen sein. Genauere Abklärungen können – und sollten, sofort nach der Kündigung – beim RAVgetätigt werden. Je früher das Verfahren proaktiv eingeleitet wird, je besser sind die Chancen auf eine lückenlose Zahlung.

Umgang mit Arbeitslosigkeit in der Bewerbung

Wenn Sie sich aus einer Arbeitslosigkeit heraus bewerben, ist besonders eines bedeutsam: Verschweigen Sie Ihre aktuelle Situation nicht, machen Sie sie aber auch nicht zum Hauptthema Ihrer Bewerbung. Das gelingt Ihnen, indem Sie auf Erklärungen und Rechtfertigungen verzichten. Führen Sie daher im Lebenslauf sachlich auf, seit wann Sie arbeitssuchend sind. Und legen Sie in Ihrer Bewerbung zudem generell Wert auf positive Formulierungen. „Arbeitslos“ klingt in den Ohren vieler deutlich negativer als „arbeitssuchend“. Denn während „arbeitssuchend“ aktiv klingt und signalisiert, dass ein Bewerber ein Ziel hat, nämlich eine Arbeit zu finden, steht „arbeitslos“ häufig für Resignation.

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