Ist eine Kündigung wegen schlechter Leistung möglich?
Du musst nicht zwingend zu den „High Performern“ gehören, um im Job erfolgreich zu sein. Aber was ist eigentlich mit „Low Performern“ – können diese wegen schlechter Leistung gekündigt werden? Hier erfährst Du die Antwort.
Vielleicht fühlst Du Dich im Job überfordert, vielleicht geht es Dir gesundheitlich schlecht oder vielleicht machen es Dir Probleme im Unternehmen unmöglich, konstant gute Leistungen abzurufen. Es kann viele Gründe geben, weshalb Du zeitweise oder dauerhaft eher zu den „Low Performern“ im Unternehmen gehörst. Es ist vollkommen normal, dass dann früher oder später Sorgen aufkommen, ob Dir deshalb eine Kündigung droht?! Tatsächlich ist es möglich, wegen schlechter Leistungen gekündigt zu werden. In der Praxis ist dies für Unternehmen aber alles andere als einfach.
Hintergründe zur Kündigung wegen schlechter Leistung
In Deutschland gilt ein strenger Kündigungsschutz, der nur in Ausnahmefällen nicht für Dich greift, beispielsweise in der Probezeit oder in sehr kleinen Unternehmen. Arbeitgeber·innen können Dich daher nicht einfach kündigen und selbst, wenn eine rechtmäßige Kündigung möglich ist, gelten dafür strenge Fristen. Ob, wann und wie Du arbeitgeberseitig gekündigt werden darfst, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst, kurz BGB. Demnach gibt es drei rechtmäßige Kündigungsgründe, nämlich eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung. Falls Du wegen schlechter Leistung gekündigt werden sollst, fällt dies in den Bereich der personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung:
Fall 1: Wann ist Deine Leistung „schlecht genug“ für eine personenbedingte Kündigung?
Genau diese Frage sorgt immer wieder für Verwirrung, wenn es um die Kündigung wegen schlechter Leistung geht. Denn laut BGB darfst Du zwar wegen Schlechtleistung gekündigt werden, doch es ist nicht exakt definiert, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Es handelt sich daher um eine juristische Auslegungssache und deshalb muss die Arbeitgeberseits stets befürchten, dass sie anschließend wegen einer Kündigungsschutzklage vor Gericht steht. Die personenbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung ist in der Praxis daher zwar selten, aber nicht unmöglich. Rechtlich wird sie meist als zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Du erbringst dauerhaft (!) eine unzureichende Arbeitsleistung und eine Verbesserung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Du hast eine Abmahnung erhalten, aber Deine Leistungen haben sich dennoch nicht ausreichend verbessert.
Deine schlechten Leistungen stellen für den Betrieb eine erhebliche Beeinträchtigung dar, sodass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aus Arbeitgebersicht unzumutbar wird.
Die Kündigung ist verhältnismäßig, sprich es gibt keine „mildere“ Lösung, wie eine interne Versetzung oder Unterstützung.
Die Kündigung wurde schriftlich und unter Wahrung der Kündigungsfrist ausgesprochen
Für Dich bedeutet das im Umkehrschluss: Wenn Du die gewünschte Leistung erbringen möchtest, aber dies schlichtweg nicht kannst, so kannst Du dafür auch nicht gekündigt werden. Zudem muss die Arbeitgeberseite die Vorwürfe, sprich die dauerhaft schlechte Leistung dokumentieren und im Zweifelsfall vor Gericht beweisen können. Wichtig zu wissen ist auch, dass einer solchen Kündigung wegen Schlechtleistung stets eine Abmahnung vorausgehen muss. Sie kommt also nicht unerwartet, sozusagen von heute auf morgen.
Fall 2: Wann ist die verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt?
Häufiger als eine personenbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung ist die verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Dieser Fall ist einfacher zu erkennen und nachzuweisen als die vorab geschilderte „Low Performance“. Zudem kommt es in einigen Fällen zu einer Fehlleistung, sprich Du erbringst andere Leistungen als arbeitsvertraglich geregelt. „Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin muss das tun, was er oder sie soll, und zwar so gut, wie er oder sie es kann“, lautet diesbezüglich der Grundsatz, nach dem die Bundesarbeitsgerichte in Deutschland entscheiden. Das bedeutet zwar, dass Du dem Unternehmen keine Höchstleistungen schuldest, aber bei Nichtleistung Deine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Doch auch in diesem Fall kann es zu Grauzonen kommen, wenn Du zwar Deine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfst, aber diese trotzdem nur zu unterdurchschnittlichen Leistungen führt. In solchen Fällen darfst Du nicht wegen Schlechtleistung gekündigt werden. Damit eine verhaltensbedingte Kündigung rechtkräftig ist, muss die Arbeitgeberseite somit nachweisen können, dass Du Deine persönliche Leistungsfähigkeit bewusst nicht ausschöpfst. Deshalb gilt für solche Situationen die „abgestufte Darlegungs- und Beweislast“. Demnach darfst Du wegen Schlecht- beziehungsweise Nichtleistung gekündigt werden, wenn die Arbeitgeberseite belegen kann, dass Deine Leistung mindestens ein Drittel unter der Durchschnittsleistung liegt. Gegen diese Vorwürfe darfst Du Dich – am besten mit anwaltlicher Hilfe – natürlich wehren. Wenn Du plausibel darlegen kannst, dass Du Deine persönliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfst, trotz unterdurchschnittlicher Leistungen, so befindet sich das Unternehmen in der Beweispflicht.
Fazit
Was also bedeutet das nun für Dich, wenn Du Dich (derzeit) eher als „Low Performer“ einstufen würdest? Sofern Du nicht bewusst schlechte Leistungen erbringst, also gute Leistungen verweigerst, ist eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung unwahrscheinlich. Dennoch solltest Du darauf achten, zumindest durchschnittliche Leistungen zu erbringen und spätestens, wenn Du eine Abmahnung wegen Schlechtleistung, Fehlleistung oder Nichtleistung erhältst, kann es sinnvoll sein, Dich anwaltlich beraten zu lassen. Ziel ist dann, Dich gegen die Vorwürfe zu wehren oder eine einvernehmliche Lösung zu finden, die eine Kündigung noch rechtzeitig verhindert.
Welche Erfahrungen hast Du bereits mit dem Thema gemacht und hast Du weitere Tipps aus der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberperspektive? Wir sind gespannt auf Deinen Kommentar!