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So funktioniert die Einmalzahlung für Gas und Fernwärme im Dezember

Private Haushalte sowie Unternehmen sollen in der Energiekrise eine Einmalzahlung als Entlastung erhalten. So funktioniert die geplante Soforthilfe der Bundesregierung.

Der Winter naht – und mit Temperaturen unter dem Gefrierpunkt dürften die Auswirkungen der Energiekrise endgültig die Schlafzimmer und Bäder vieler Deutscher erreichen. Um private Haushalte vor Kälte zu schützen, aber auch die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen zu lindern, will die Bundesregierung Kosten für hohe Energiepreise mit einer Soforthilfe für den Monat Dezember abfedern. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur geplanten Entlastung.

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Einmalzahlung im Dezember: Wer bekommt die Soforthilfe?

Alle Verbraucher, die ihre Wohnungen und Häuser im Winter mit Erdgas heizen, und Unternehmen, die nicht mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas im Jahr verbrauchen, können die Soforthilfe im Dezember ebenfalls in Anspruch nehmen.

Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung sowie „Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation“ fallen ebenfalls unter das Soforthilfegesetz, selbst dann, wenn sie mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas im Jahr verbrauchen.

Auch Abnehmern von Fernwärme bis zu einem Verbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr steht die Soforthilfe zu. Unabhängig vom Jahresverbrauch haben außerdem Kunden ein Anrecht auf Entlastung, wenn diese die Wärme für ihre Mieter beziehen.

Gas-Abschlag: Wie funktioniert die Einmalzahlung in der Praxis?

Haushalte, die mit Erdgas heizen oder kochen, müssen im Dezember keine Vorauszahlung oder Abschlag leisten. Kunden mit eigenem Gasanschluss, die ihrem Energieversorger eine Einzugsermächtigung erteilt haben, brauchen nichts weiter zu tun. Hier ist der Lieferant in der Pflicht, sich zu kümmern.

Anders sieht es aus, wenn man seine Gasrechnung per Überweisung oder Dauerauftrag bezahlt. Diese Zahlungen muss der Verbraucher für den Dezember selbst stornieren. Beträge, die Kunden dennoch überweisen, müssen Stadtwerke oder Energieunternehmen wie Eon bei der nächsten Rechnung aber in jedem Fall berücksichtigen.

Bei Unternehmen, die deutlich mehr Energie als ein Vier-Personen-Haushalt verbrauchen und die ihr Versorger deshalb nach der sogenannten registrierenden Leistungsmessung (RLM) abrechnet, wird die Soforthilfe anders verrechnet. Diese wird bei der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, gutgeschrieben. Um Geld zu sparen, müssen RLM-Kunden bis Ende 2022 ihren Energieversorgern schriftlich mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Hilfen haben.

Auch bei Abnehmern von Fernwärme soll noch in diesem Jahr die Soforthilfe ankommen. Lieferanten müssen ihren Kunden eine finanzielle Kompensation bis zum 31. Dezember 2022 einräumen – wie, das können die Energieversorger entscheiden.

Das Bundeswirtschaftsministerium schreibt: „Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.“

Soforthilfe: Wie viel Euro gibt es im Dezember?

Die endgültige Summe wird erst mit der nächsten Abrechnung feststehen. Bei normalen Haushalten bemisst sich die Höhe der Entlastung für Erdgas an einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand: September 2022) multipliziert mit dem im Dezember vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises.

Weiter heißt es vom Wirtschaftsministerium: „Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen.“

Die Stadtwerke Trier rechnen das mal vor: Eine Kundin verbraucht gemäß Prognose 24.000 Kilowattstunden Erdgas im Jahr. Sie zahlt einen Arbeitspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde im Dezember (brutto). Der Grundpreis beträgt für den letzten Monat des Jahres 13 Euro brutto. Das ergibt als Entlastung insgesamt: 253 Euro. Verbraucht sie allerdings mehr, als die Prognose annimmt, muss sie bei der nächsten Jahresabrechnung die Differenz selbst bezahlen.

Einmalzahlung für Fernwärme so hoch wie September-Abschlag

Weil der Dezember in der Regel kälter als der Durchschnitt der restlichen Monate im Jahr ist, dürfte die Soforthilfe oft nicht die kompletten Heizkosten abdecken. Die Verbraucherzentralen warnen daher, dass Verbraucher weiterhin sparsam mit Heizgas umgehen sollten.

Bei dem Bezug von Fernwärme sieht die Lage anders aus. Hier bekommt der Kunde für den Monat Dezember eine Pauschale, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst – aber wegen zwischenzeitlich gestiegener Energiepreise zudem um 20 Prozent erhöht.

Gas-Abschlag: Was muss ich als Mieter unternehmen?

Wer zur Miete lebt, hat meist keinen eigenen Gaszähler in seiner Wohnung. Vermieter rechnen mit ihren Mietern den Verbrauch von Erdgas über die Nebenkosten ab. Das verkompliziert die Auszahlung der Soforthilfe.

Die Bundesregierung schlägt deshalb vor: Vermieter sollen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben, falls sie die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst haben. Sollten die Nebenkosten der Mieter bereits erhöht worden sein, gilt: Diese Mieter müssen den entsprechenden Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen.

Außerdem müssen Mieter mit Gaszentralheizung im Gebäude ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlen, wenn sie ihren Mietvertrag in den vergangenen neun Monaten abgeschlossen haben.

Einmalzahlung im Dezember: Muss ich die Soforthilfe versteuern?

Ja, für das Veranschlagungsjahr 2023 ist eine Versteuerung vorgesehen. Das Wirtschaftsministerium erklärt: „Dieser Abschlag wird für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein.“

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