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Wann gelten außerordentliche Kündigungsfristen? Was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig ist

Wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kündigen, müssen sie dabei auf die Kündigungsfrist achten. Gibt es eine gesetzliche Kündigungsfrist? Wie lange ist diese Frist üblicherweise? Ein Überblick.

Düsseldorf. Wütend „ich kündige“ zu rufen, ist zwar eine theatralische Geste – aber in Deutschland ungültig. Hier müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine formal korrekte Kündigung einreichen. Und dabei eine Frist einhalten.

Das Gleiche gilt bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Art der Anstellung werden dabei unterschiedliche Regeln angewendet.

Welche Fristen gelten wann? Ein Überblick.

Welche gesetzliche Frist gilt bei einer Kündigung?

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Das regelt § 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach können Kündigungen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Die Frist verlängert sich, wenn jemand länger im Unternehmen beschäftigt ist. Die genauen Fristen sind weiter unten aufgelistet.

Diese verlängerten Kündigungsfristen bestimmt § 622 Absatz 2 BGB. Sie gelten allerdings nur für Arbeitgeber, die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt grundsätzlich vier Wochen. Häufig wird diese aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verlängert. Laut § 622 Absatz 6 BGB darf sie aber nicht länger sein als die Frist für Arbeitgeber.

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Kündigungsfrist: Wo finden sich genaue Bestimmungen zur Frist?

Regeln zur Kündigungsfrist können sich im Arbeitsvertrag sowie in einem Tarifvertrag finden. Allgemeine gesetzliche Regelungen zu Fristen bei Kündigungen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Fristen aus dem BGB sind eine Mindestregelung. Diese Kündigungsfrist darf nur in Ausnahmefällen verkürzt werden: etwa, wenn Beschäftigte als Aushilfen maximal drei Monate angestellt werden.

Wann gelten kürzere Kündigungsfristen?

In streng geregelten Ausnahmefällen kann die Kündigungsfrist weniger als vier Wochen betragen. Das gilt vor allem während einer vorher festgelegten Probezeit von maximal einem halben Jahr sowie für Aushilfstätigkeiten von weniger als drei Monaten. In diesen Fällen liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt.

Kündigungsfristen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Was gilt wann?

Genauere Regelungen zur Kündigungsfrist können im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag festgehalten werden. Gibt es für den Arbeitsbereich neben dem Arbeitsvertrag auch einen Tarifvertrag, gilt letzterer bei der Kündigungsfrist nur dann, wenn er für den Arbeitnehmer bessere Klauseln enthält als der Arbeitsvertrag.

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung: Was ist der Unterschied?

Eine außerordentliche Kündigung wird umgangssprachlich auch „fristlose Kündigung“ genannt. Im Unterschied zu ordentlichen Kündigungen müssen bei außerordentlichen Kündigungen wichtige Gründe vorliegen. Sie führen dazu, dass das Arbeitsverhältnis frühzeitig beendet werden kann. Das regelt § 626 Absatz 1 BGB. Ein wichtiger Grund kann etwa Diebstahl, Beleidigung oder ein Verstoß gegen die Betriebsordnung sein. In solchen Fällen wäre es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zur geltenden Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten.

Wichtig: Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis wegen wichtiger Gründe fristlos kündigen. Das können zu spät gezahlte Löhne oder Belästigungen am Arbeitsplatz sein.

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Welche Frist gilt bei einer außerordentlichen Kündigung?

Wie der Begriff „fristlose“ Kündigung schon vermuten lässt, gilt bei außerordentlichen Kündigungen keine Kündigungsfrist. Das heißt, Arbeitsverhältnisse können mit sofortiger Wirkung beendet werden. Allerdings muss die außerordentliche Kündigung binnen vierzehn Tagen erfolgen, nachdem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von den wichtigen Gründen erfahren haben. Eine außerordentliche Kündigung kann also nicht in Bezug auf Fehlverhalten erfolgen, das Monate zurückliegt.

Kündigung während der Probezeit: Welche Frist gilt?

Bei vielen Jobs gibt es am Anfang eine Probezeit. In diesen Fällen gilt eine andere Kündigungsfrist: Sofern die Probezeit maximal sechs Monate dauert, besteht eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. Festgeschrieben ist das in § 622 Absatz 3 BGB.

Längere Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigung: Wie lang sind die Fristen?

Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung verlängert sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei gilt nicht die Dauer der Beschäftigung in der konkreten Position – sondern die Gesamtdauer der Anstellung in dem Unternehmen oder Betrieb.

Wenn Beschäftigte also innerhalb einer Firma die Abteilung wechseln, läuft die Zeit für die Kündigungsfrist weiter. Wer länger in einem Unternehmen gearbeitet hat, hat auch mehr Zeit, um sich nach einer Kündigung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen. Die folgenden Fristen regelt § 622 Absatz 2 BGB.

Kündigungsfristen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses

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