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Auch Pedelecs sind Fahrzeuge

Wie aus dem Bund/Länder-Fachausschuss Gefahrgut (BLFA-GG) zu hören ist, hat er in seiner Sitzung am 23. und 24.10.2019 folgendes befunden: Auch Pedal Electric Cycles („Pedelecs“) sind selbstfahrende Geräte und damit Fahrzeuge (UN 3171) gemäß SV 388 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, und nicht UN 3481. Anderslautende Aussagen seien also unrichtig.

„Auf die neuartigen E-Scooter trifft diese Begriffsbestimmung gleichermaßen zu, zumal die Sondervorschrift ausdrücklich Fahrzeuge einschließt, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind“, wurde nachträglich auf Nachfrage bekräftigt.

Bei einem Pedelec, dessen Batterie nicht eingebaut wurde, sondern mit dem Gerät lose zusammengepackt befördert werden soll, sei die UN-Nummer 3481 Lithium-Ionen-Batterien mit Ausrüstungen verpackt die zutreffende Klassifizierung. Ebenso möglich sei es allerdings auch, den Akku in einen UN-codierten GFG-Karton verpackt und gekennzeichnet dem Fahrrad z.B. auf den Gepäckträger verzurrt beizulegen. Das Fahrrad mit dem UN3480-Karton wird dann in einer Versandverpackung verpackt. Außen würde dann mit OVERPACK + Label 9A + UN3480 gekennzeichnet, so die Aussage eines BLFA-Mitglieds.

Nach Ansicht von Experten wird der betroffenen Branche nun ein Stein vom Herzen fallen, da die Beförderung von UN 3171 von der Anwendung des ADR/RID/ADN befreit ist, allerdings mit der Ausnahme der Prüfzusammenfassung für die Lithiumionenbatterie in dem Pedelec.

Der Begriff Pedelec ist jedoch nicht eindeutig definiert. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club ADFC spricht dann von einem Pedelec, wenn der Fahrer beim Treten der Pedale bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch den Elektromotor unterstützt wird. Dieser Typ deckt nach Angaben des Verbands rund 90 Prozent des Elektrofahrradmarktes ab.

Bei den sogenannten S-Pedelecs reicht die Unterstützung bis 45 km/h, was sie zu versicherungspflichtigen Kleinkrafträdern macht. E-Bikes im engeren Sinn sind als dritte Kategorie laut ADFC mit einem Elektromofa zu vergleichen. Sie lassen sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf fahren, auch ohne dabei in die Pedale zu treten. Werden die Motorleistung von 500 Watt und eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nicht überschritten, so der Verband, gelten diese Fahrzeuge als versicherungspflichtiges Kleinkraftrad. (gg/gh/dsb)

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