Handelsblatt - das Beste der Woche

Handelsblatt - das Beste der Woche

Substanz entscheidet

Coronatest positiv: Muss ich arbeiten, wenn ich keine Symptome habe?

Die Coronazahlen steigen massiv. Omikron wirft im Job Fragen auf, die in früheren Wellen unwichtiger erschienen. Was Beschäftigte jetzt wissen müssen.

Neuer Höchststand bei den Coronazahlen: Am Mittwoch meldete das Robert Koch-Institut mehr als 80.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden – so viele wie noch nie in Deutschland. Ein Großteil des Anstiegs ist auf die hochansteckende Omikron-Variante zurückzuführen. Experten erwarten, dass die Zahlen in den kommenden Tagen weiter steigen.

Jetzt Handelsblatt Premium zum Vorteilspreis sichern - Zum Angebot

Bislang zeigt die Omikron-Variante zwar mildere Verläufe, trotz hoher Infektionszahlen landen weniger Menschen im Krankenhaus. Jedoch sind Geimpfte aktuell nicht so gut wie bei vorherigen Varianten gegen eine Infektion geschützt.

Das wirft Fragen in der Arbeitswelt auf, die in früheren Coronawellen unwichtiger erschienen, etwa: Muss ich eigentlich arbeiten, wenn ich mit Corona infiziert bin, aber kaum Symptome habe? Was Beschäftigte jetzt wissen müssen:

Was soll ich tun, wenn mein Coronatest positiv ist?

Schlägt ein Schnelltest positiv an, sollte das Ergebnis noch einmal durch einen zusätzlichen PCR-Test überprüft werden. Fällt auch dieser positiv aus, erhält das Gesundheitsamt vom Labor eine Meldung – und ordnet eine Quarantäne an. Allerdings sollte man auch schon bei Verdacht auf eine Infektion zu Hause bleiben und Kontakt zu anderen meiden. Für den Arbeitsort bedeutet das: im Homeoffice arbeiten, wenn möglich. Mitarbeiter, die ihren Job zwingend vor Ort erfüllen müssen, fallen für die Zeit der Quarantäne aus.

Wie lang muss ich in Quarantäne, wenn ich positiv getestet wurde?

14 Tage Quarantäne – das war bislang der Standard. Die letzte Bund-Länder-Runde hat jedoch verkürzte Quarantänezeiten beschlossen. Wer nachweislich mit Corona infiziert ist, muss danach künftig ab Testung für zehn Tage in Quarantäne. Mit einem zusätzlichen Test kann man sich schon nach sieben Tagen freitesten lassen. Einige Länder haben die Regel schon eingeführt, flächendeckend wird sie voraussichtlich am kommenden Wochenende in Kraft treten. Einen bundesweiten Stichtag gibt es jedoch nicht.

Wichtig: Auch Kontaktpersonen müssen in Quarantäne – es sei denn, das Gesundheitsamt ordnet etwas anderes an. Ausnahmen gelten für Geboosterte, frisch Geimpfte oder Genesene. Impfung oder Genesung dürfen maximal drei Monate zurückliegen.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich Corona habe?

Das hängt vor allem davon ab, ob Beschäftigte grundsätzlich ihrer Arbeit auch von zu Hause aus nachgehen können. Ein Beispiel: Hatte ein Infizierter keinerlei Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen oder hat Büro oder Arbeitsstätte lange Zeit nicht betreten, muss dem Arbeitgeber die Infektion nicht mitgeteilt werden.

„Das gilt auch, wenn die Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit führt“, ordnet Peter Weck ein, Partner bei der Rechtsanwaltsgesellschaft Advant Beiten in Düsseldorf und Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht. Dem Arbeitgeber müsse zwar „die Arbeitsunfähigkeit angezeigt werden“, so Weck, „nicht aber die ihr zugrunde liegende Erkrankung“. Heißt: Krankmeldung einreichen, aber nicht zwingend erklären, warum.

Anders sieht die Lage aus, wenn Arbeitnehmer ihren Job nur vor Ort erledigen können und etwa Maschinen in der Produktion bedienen. Hat hier das Gesundheitsamt eine Quarantäne oder Isolation verordnet, muss der Arbeitgeber das wissen – auch um weitere Mitarbeitern, die Kontakt mit dem Infizierten hatten, zu schützen und Schutzmaßnahmen zu treffen.

Darf ich in Quarantäne arbeiten, wenn ich einen milden Verlauf habe?

Beschäftigte dürfen nicht nur, sie müssen sogar in Quarantäne arbeiten – zumindest wenn die Arbeit problemlos von zu Hause aus erledigt werden kann und keinerlei oder nur sehr leichte Symptome auftreten.

Denn wer im Homeoffice in Quarantäne ist, ist im arbeitsrechtlichen Sinne nicht arbeitsunfähig – es sei denn, der Betroffene kann durch die Infektion und entsprechende Symptome nicht seiner Arbeit nachgehen und muss sich krankmelden. Wer seine Arbeit zwingend im Betrieb erledigen muss, fällt für die Zeit der Quarantäne komplett aus und kann sich frühestens nach sieben Tagen freitesten.

In früheren Coronawellen konnte mich meine Hausärztin per Telefon krankschreiben. Geht das immer noch?

Ja. Die Krankschreibung per Telefon ist aufgrund der aktuellen Lage auch weiterhin bundesweit möglich. Die Sonderregelung wurde bis Ende März verlängert.

Die Kindergartengruppe meines Kindes ist dicht. Darf ich als Elternteil zu Hause bleiben?

Manche Kitas können aufgrund steigender Fallzahlen beim eigenen Personal die Betreuungszeiten nicht mehr aufrechterhalten. Mit der weiter steigenden Verbreitung der Omikron-Variante dürfte das Problem zunehmen. Laut Arbeitsrecht gilt: Wenn es keine andere Möglichkeit der Betreuung gibt, darf sich ein Elternteil in dieser Situation zu Hause um das betroffene Kind kümmern und muss nicht arbeiten – zumindest wenn das Kind nicht älter als zwölf Jahre ist.

Bei älteren Kindern müssen die Eltern die Situation abwägen und mit ihrem Arbeitgeber besprechen, wie eine Kinderbetreuung sichergestellt werden kann. In jedem Fall sollten Eltern ihren direkten Vorgesetzten unverzüglich informieren, dass Kita oder Schulklasse dicht sind. Denn wer ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fernbleibt, riskiert eine Abmahnung.

Wenn Beschäftigte wenige Tage ausfallen, sind Arbeitgeber angehalten, ihre Mitarbeiter weiterhin voll zu bezahlen. Eine Pflicht besteht dazu aber nicht. „Oft schließen Arbeitgeber die regelnde Vorschrift im Arbeitsvertrag aus“, erklärt Weck. Bei längeren Ausfallzeiten – etwa wenn Kinder in Quarantäne müssen – besteht Entschädigungsanspruch nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Der beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens, maximal jedoch monatlich 2016 Euro.

Was tue ich, wenn die Corona-Warn-App die rote Warnstufe zeigt?

Grundsätzlich ist die Nutzung der App freiwillig, Nutzer sind daher zu keiner Weitermeldung verpflichtet. Auch im Arbeitskontext entscheiden Beschäftigte daher „grundsätzlich freiwillig, ob sie der Warnung der App folgen und die Information weitergeben, auch gegenüber dem Arbeitgeber“, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) auf seiner Webseite schreibt.

Die App empfiehlt, dass Personen mit einem erhöhten Risiko sich freiwillig in Selbstisolation begeben und testen lassen. Mit Blick auf die Eindämmung des Virus sollten Beschäftigte dieser Handlungsempfehlung folgen und im Homeoffice weiterarbeiten, sofern das möglich ist und sie symptomfrei sind.

Ich bin im Urlaub krank geworden und muss für einige Urlaubstage in Quarantäne. Bekomme ich die zurück?

Eine Quarantäne-Anordnung allein reicht nicht aus, um Urlaubstage zurückzuerhalten, sagt Arbeitsrechtler Weck: „Es handelt sich hierbei um einen Umstand, der in die Risikosphäre des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin fällt.“

Sind Betroffene im Urlaub aber nicht nur in Quarantäne, sondern auch krank, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage und werden nicht mit dem Jahresurlaub verrechnet. Arbeitnehmer können sich die Urlaubstage in so einem Fall also zurückholen.

Handelsblatt - das Beste der Woche
Handelsblatt - das Beste der Woche

Substanz entscheidet

Das Handelsblatt ist das führende Wirtschaftsmedium in Deutschland. NEU: Diese Seite bietet Premium-Mitgliedern eine Auswahl der besten Artikel vom Handelsblatt direkt hier und als wöchentliche Zusammenfassung per Mail. Rund 200 Redakteure und Korrespondenten sorgen rund um den Globus für eine aktuelle, umfassende und fundierte Berichterstattung. Über Print, Online und Digital kommunizieren wir täglich mit rund einer Million Leserinnen und Lesern.
Mehr anzeigen