Datenschutz: Was bedeutet die DSGVO für den Einsatz von (Online-)Auswahltests im Recruiting?

Die Februar-Ausgabe des PERSONALMAGAZINS widmet sich beinahe komplett dem Top-Thema Eignungsdiagnostik. Und in der Tat: Immer mehr Unternehmen setzen Online-Auswahltests im Rahmen der Personalauswahl ein. Und das gilt nicht nur für die großen Konzerne, sondern in zunehmendem Maße auch für den Mittelstand.

Das dürfte einerseits daran liegen, dass sich so langsam die Erkenntnis durchsetzt, dass eignungsdiagnostische Testverfahren durchaus wertvolle beurteilungs- und auswahlrelevante Erkenntnisse über die kognitive Leistungsfähigkeit, berufsbezogene Persönlichkeit, Interessen oder den Cultural Fit eines Kandidaten oder einer Kandidatin liefern können.

Wesentlich dürften aber auch die massiven Digitalisierungsbestrebungen der Unternehmen sein, zumal Online-Tests ein wunderbares Instrument für das datengetriebene Recruiting und den Aufbau aussagekräftiger People Analytics-Systeme sein können.

Es hat also auch etwas mit dem Zauberwort „Digitalisierung“ zu tun…

Es liegt auf der Hand, dass bei derart sensiblen personenbezogenen Daten das Thema Datenschutz ganz oben auf die Agenda gehört. Und auch wenn es da prinzipiell schon immer hingehörte, bekommt das Thema spätestens durch die direkte Anwendbarkeit der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ab Mai 2018 noch einmal eine ganz andere Dringlichkeit.

Warum?

Nun, weil Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben dann richtig unangenehm werden können. Und mit „unangenehm“ meine ich nicht nur richtig teuer (statt wie bisher lt. BDSG bis zu 300.000 €, sieht die DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Mio. oder 4% des weltweiten Konzern-Jahresumsatzes vor), sondern ich meine auch unangenehm iSv. „nervig“, wirklich nervig.

Es reicht im Prinzip ein unzufriedener Nutzer, der von seinem Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO Gebrauch macht und sich bei einer Aufsichtsbehörde meldet, und schon hat man als Unternehmen ebenjene Aufsichtsbehörde auf der Matte stehen. Und diese lässt sich dann haarklein darlegen, ob man das denn nun auch alles ordentlich macht mit dem Datenschutz… Das muss sie nämlich auch, da sie ansonsten dem Beschwerdeführer kaum Auskunft über Stand und Ergebnis seiner Beschwerde geben könnte, was sie aber wiederum gem. Art. 78 DSGVO muss.

Aber bevor jetzt alle Schnappatmung bekommen, erstmal durchatmen.

Klar, das Thema Datenschutz bekommt durch die DSGVO ein ganz anderes Gewicht (gut so!), aber man kann diese Dinge ja auch alle regeln.

Was bedeutet das konkret im Zusammenhang mit dem Einsatz von Online-Tests zur Bewerberauswahl?

Joachim Diercks schreibt über Recruiting, Online-Assessment, Personalmktg.

Gründer und Geschäftsführer von CYQUEST. Entwickelt Instrumente für Personalauswahl ("Online-Assessment", "Matching"), Employer Branding und Personalmarketing. Gastdozent für Eignungsdiagnostik an der HS Fresenius. Buchautor, Referent und Keynote-Speaker. Herausgeber Recrutainment Blog.

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