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Dürfen wir uns vorstellen?
Versicherungsberater – eine seltene Spezies
Viele nennen sich so – nur wenige sind es: Versicherungsberater. Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum weitgehend unbekannten Berufsbild und Tätigkeitsumfang:
Versicherungsberater gehören den rechtsberatenden Berufen gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an. Der Beruf darf nur ausgeübt werden, wenn - nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung - die Zulassung und Erlaubnis vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten erteilt wurde. Es gelten die Vorschriften vergleichbarer Berufe, wie z.B. Rentenberater. Diese Vorschriften entsprechen weitgehend den Regelungen zur Berufsausübung und zu den Berufspflichten der Rechtsanwälte.
Die Wiedereinführung des Versicherungsberaters erfolgte 1989, nachdem im Zuge der Neuordnung des RBerG im Jahr 1980 der damalige Beruf des Rechtsbeistandes für Versicherungsrecht für Neuzugänge geschlossen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hob in seiner Entscheidung vom 05.05.1987 (NJW 1988, 541), die zur Wiedereinführung des Versicherungsberaters führte, hervor, dass „die Notwendigkeit einer objektiven und von jeglicher Interessenbindung an die Versicherungswirtschaft freien Beratung in Versicherungsfragen vorhanden sei und dieser Beruf auch für die Zukunft erhalten werden müsse.“
Im Jahr 2007 wurde gem. Rechtsverordnung eine Überführung der Rechtsgrundlage auf die Gewerbeordnung § 34 e GewO zum 22.05.2007 bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Zulassung über die zuständige IHK geregelt. In unserem Fall die IHK Pfalz (Ludwigsplatz 2-4, 67059 Ludwigshafen) unter Registernummer VVR - D-MF81-QT7LM-20
Der Versicherungsberater ist Versicherungsexperte, der unabhängig und neutral die Interessen des Versicherungskunden vetritt. Dies ist weder dem Versicherungsagenten noch dem Versicherungsmakler möglich, wie das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen wiederholt festgestellt hat: „Eine objektive und unabhängige Beratung in Versicherungsangelegenheiten ist nicht gewährleistet, wenn der Berater zugleich Versicherungsverträge vermittelt und für diese Vermittlung vom Versicherer eine erfolgsabhängige Vergütung erhält.“
Beratung in Versicherungsangelegenheiten, die zum Inhalt des Versicherungsvertrages Stellung nimmt, ist stets eine Rechtsberatung. Der Versicherungsberater ist der einzige Versicherungsexperte, der für diese Tätigkeit eine Vergütung (Honorar) ausschliesslich und unmittelbar vom Versicherungskunden erhält (bzw. erhalten darf). Beratung gegen Honorar ist Versicherungsmaklern und Finanzdienstleistern untersagt, sofern es sich um rechtliche Beratung handelt. Zur Bekämpfung von Missbräuchen schaltet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bei Bekanntwerden einer unzulässigen Honorarberatung deshalb stets die Staatsanwaltschaft ein.
Die Tätigkeit des Versicherungsberaters umfaßt die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern und Dritten bei der
· Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
· Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem versicherungsvertrag im Versicherungsfall
Die Tätigkeit des Versicherungsberaters ist mit der des Steuerberaters vergleichbar:
Der Steuerberater vertritt das Unternehmen/den Mandanten in allen Steuersachen dem Finanzamt gegenüber und erhält sein Honorar vom Auftraggeber.
Der Versicherungsberater vertritt das Unternehmen/den Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten den Versicherern und sonstigen Dritten gegenüber und erhält keine Provisionen, sondern eine Gebühr vom Auftraggeber, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet. Grundlage der Gebühr ist dabei entweder der Gegenstandswert (§§ 2 Abs. 1;Abs. 2 S. 2, 22 Abs. 1, 13 RVG) oder eine pauschale oder zeitorientierte Vergütung im Rahmen einer Honorarvereinbarung (§ 4 Abs. 1 RVG).
Im Gegensatz zu allen anderen am Markt tätigen Versicherungsexperten (wie z.B. Außendienstmitarbeitern, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) erhält er also keinerlei Entgelt vom Versicherer und ist damit von diesen finanziell absolut unabhängig abhängig z. B. von der unterschiedlichen Provisionshöhe oder vom Zustandekommen oder Wegfall von Versicherungspolicen.
Anfang 2014 waren ca. 283 Versicherungsberater zugelassen. Davon sind etwa 1/3 im Bundesverband deutscher Rechtsbeistände e.V. und/oder im Bundesverband der Versicherungsberater e.V. berufs- und standesrechtlich organisiert.
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