Über uns

Lohnpack GmbH

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Über uns

Lohnpack GmbH 

Dürfen wir uns vorstellen?

LOHNPACK ist ein mittelständischer unternehmergeführter Betrieb mit 100 festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Firmensitz ist Asperg, verkehrsgünstig zwischen Stuttgart und Heilbronn gelegen. Die Produktions- und Lagerflächen betragen rund 30.000 m². Das Leistungsprofil von Lohnpack erstreckt sich vorrangig auf Abfüll- und Verpackungsaufgaben von flüssigen, pastösen bis hin zu hoch viskosen und brennbaren Füllgütern.

Wir beraten unsere Kunden bei der Auswahl der richtigen Packmittel, in Kombination mit den geeigneten Materialen, bis hin zur wirtschaftlichen Umsetzung.

Wir helfen bei Problemlösungen und der Kostenoptimierung.

Wir entwickeln Prüfgeräte und Testmethoden um unsere Kunden bestens zu unterstützen.

Leistungsspektrum der Abfüllung und Konfektionierung

• 1 Komponenten- und 2 Komponenten-Spritzen bis 25 ml

• 1 Komponenten-Alu- als auch Kunststoff- Kartuschen bis 310 ml

• TAH-Universalkartuschen 1:1und 2:1

• Coaxial/Sulzer Peeler Kartuschen 1:1, 2:1 und 10:1

• Side-By-Side Kartuschen der verschiedensten Hersteller und Mischungsverhältnisse von 3 ml bis 660 ml

• Ritter Easy-4-Kartuschen• Aluminiumtuben von 3 ml bis 250 ml

• Kunststofftuben, auch mit Euro-Lochung möglich

• Laminattuben, auch mit Euro-Lochung möglich• Tiegel, Flaschen, Dosen, Eimer, Kanister bis 1 Liter

• 3-oder 4-Randsiegelbeutel bis 40 ml

• Standbodenbeutel bis 1800 ml

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.

2. Vertrag

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Lieferkonditionen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.

2.2 Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern. Übergebene Preislisten sind Gegenstand des Vertrages, soweit sie in den allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.

3. Pflichten des Bestellers

3.1 Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder, falls der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist, pauschal 10 % des gemäß Ziffer 2.2 vereinbarten Rechnungsbetrages oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

4. Zahlung

4.1 Die Rechnungsbeträge sind durch Banklastschrift oder gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auf für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind. Bei Verzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.2 Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann der Verkäufer auch schon vor erfolgter Lieferung Sicherheitsleistung verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.3 Mitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur bei Vorlage eines besonderen Ausweises berechtigt.

5. Lieferung

5.1 Lieferungen erfolgen generell ab Werk.

5.2 Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.

5.3 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und Beistellungen. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden.

5.4 Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse länger als drei Monate andauern. Davon unabhängig ist das Recht des Verkäufers, die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferungen nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Bestellers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung sind Schadensersatzansprüche auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht – sofern nicht anders vereinbart – mit der Absendung der Lieferung von dem Lieferwerk oder Lager auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

7. Mängelhaftung

7.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer anzuzeigen. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Sind am Verladeort durch neutrale Probennehmer Muster gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Lieferung allein maßgebend. Neutral gezogenen Proben stehen die bei dem Besteller vorhandenen Originalstücke der Verarbeitung oder dem Weiterversand zugrunde liegenden Lieferung des Verkäufers gleich. Dies gilt ebenfalls für Reststücke der Produktionscharge beim Verkäufer, aus der die beanstandete Lieferung stammt. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller – sofern nicht anders vereinbart – nur Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung/Nachlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt die vereinbarte Mängelhaftung. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern nicht ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen der Organe des Verkäufers vorliegt, oder sofern nicht schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet ebenfalls keine Anwendung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.

7.2 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung seitens der Bahn, Schifffahrtsgesellschaft oder anderer Frachtführer wird die Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit der Verkäufer nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.

7.3 Soweit eine EAN-Kodierung zur Anwendung kommt, wird der Verkäufer aus Lesbarkeit achten. Eine Haftung für die Lesbarkeit übernimmt der Verkäufer jedoch nicht.

7.4 Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, gilt die Regelung der vereinbarten Mängelhaftung entsprechend. Es obliegt allein dem Besteller, etwaige Schutzrechte Dritter, z.B. Anwendungspatente, und gesetzliche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.

7.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindungen einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärungen geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung und auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verbindung oder Vermischung mit Material, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Besteller gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für den Verkäufer. Erwirbt der Verkäufer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller ihm bereits jetzt den nach Satz 4 bestimmten Miteigentumsanteil.

8.2 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem die Abtretung annehmenden Verkäufer schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung.

8.3 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, im Fall der Ziffer 4.2, eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, nach seiner Wahl die ihm gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung des Verkäufers um 20 % übersteigt.

8.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Verkäufer mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Leihverpackungen/Paletten

9.1 Soweit eine Vereinbarung über die Warenbeförderung auf Paletten abgeschlossen wird, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, Warenpartien auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm oder auf Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Europaletten erfolgt nur im Tausch Zug um Zug, d.h., für die mit der Ware angelieferten Paletten muss im Austausch die gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten ( nur Euro-Pool-Paletten) zur Verfügung gestellt werden. Euro-Pool-Paletten, die der Verkäufer beschädigt aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt, nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert, es sei denn, der Besteller weist nach, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Bei abhanden gekommenen Paletten ist der Besteller verpflichtet, für Ersatz zu sorgen oder einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an den Verkäufer zu zahlen, soweit er nicht nachweist, dass er das Abhandenkommen nicht zu vertreten hat. Erfolgt die Anlieferung auf Einwegpaletten, obliegt dem Besteller die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.

9.2 Für sonstige vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackungen bzw. Ladenhilfsmittel gelten folgende Bedingungen: Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Leihverpackung (als solche in der Rechnung ausgewiesen) sowie eventuelle Ladenhilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Erzeugnisse nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Besteller, soweit er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladehilfsmittel ist sofort nach Entleerung franko in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung angeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle vorzunehmen. Für Leihfässer, für Container und Stapeltanks sowie für übrige Leihverpackungen und Ladenhilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von spätestens acht Wochen nach Anlieferung. Werden Leihverpackung und/oder Ladenhilfsmittel nicht rechtzeitig zurückgegeben oder durch Nichtbeachtung der Wünsche des Verkäufers unbrauchbar, behält sich der Verkäufer vor, sie zum Tagespreis für fabrikneue Verpackung gleicher Ausführung zu berechnen oder Mietgebühren zu verlangen. Diese Beträge sind sofort fällig. Entlastung des Leergutkontos erfolgt nach Eingang des Leergutes, soweit nicht der Besteller nachweist, dass er die verspätete Rückgabe oder die Unbrauchbarkeit der Leihverpackung und/oder Ladenhilfsmittel nicht zu vertreten hat.

9.3 Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie ggf. ergänzend getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

10.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist ausschließlich Ludwigsburg, soweit nichts anderes vereinbart wird.

10.3 Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Stand Februar 1998

Steckbrief

Branche

  • Sonstige Dienstleistungen