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Zorn - Sabel - Brunnhübner, Steuerberater - Wirtschaftsprüfer

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Zorn - Sabel - Brunnhübner, Steuerberater - Wirtschaftsprüfer
Zorn - Sabel - Brunnhübner, Steuerberater - Wirtschaftsprüferhat einen Beitrag geschrieben25. August 2022
Bei Betriebsprüfungen fordert der Fiskus vermehrt in den letzten Jahren jegliche Unterlagen an, welche steuerliche Relevanz haben. Darunter können E-Mails sowie Messengernachrichten fallen. Inwiefern zählen Messenger sowie E-Mails zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen? Wo liegen die rechtlichen Grenzen beim Vorlageersuchen von E-Mails und Messengernachrichten? @Wolfgang Zorn @Cedric Grohmann #Betriebsprüfung #steuerberatung #kanzlei #dörth #steuern #zsb

Stärkere Anfragen von E-Mails und Messengernachrichten bei der Betriebsprüfung

Betriebsprüfung - Im Hinblick auf Handels und Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 AO) sowie sonstige Unterlagen (§ 147 Abs. 5 AO) sind diese aufzubewahren und bei Betriebsprüfungen vorzulegen. - Bei E-Mails und Messengernachrichten kommt es nicht auf die Einordnung, sondern auf den Inhalt an. Wenn eine E-Mail Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige steuerrechtliche Relevanz beinhaltet, sind diese aufzubewahren und somit vorzulegenwww.z-s-b.de
Stärkere Anfragen von E-Mails und Messengernachrichten bei der Betriebsprüfung

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