Stärkere Anfragen von E-Mails und Messengernachrichten bei der Betriebsprüfung
Betriebsprüfung - Im Hinblick auf Handels und Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 1 AO) sowie sonstige Unterlagen (§ 147 Abs. 5 AO) sind diese aufzubewahren und bei Betriebsprüfungen vorzulegen. - Bei E-Mails und Messengernachrichten kommt es nicht auf die Einordnung, sondern auf den Inhalt an. Wenn eine E-Mail Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige steuerrechtliche Relevanz beinhaltet, sind diese aufzubewahren und somit vorzulegenwww.z-s-b.de