abgeschlossenes Fachhochschul-/Bachelorstudium der Verwaltungswissenschaften oder der Betriebswirtschaftslehre oder Erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin
Verwaltungsdienst oder Erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul-/Bachelorstudium der Verwaltungswissenschaften oder Erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin
Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter (m/w/d)
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Braunschweig
Vollzeit56.000 € – 74.000 €
/ zum Verwaltungsfachwirt Das wäre wünschenswert: Digitalkompetenz Planungs- und Organisationsfähigkeit Fähigkeit zur Zusammenarbeit Kommunikations- und Informationsfähigkeit
Erziehungs-, Sozial- oder Verwaltungswissenschaften oder erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zur/zum Verwaltungsfachwirtin/Verwaltungsfachwirt Sprachkenntnisse
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d)
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Braunschweig
Vollzeit54.000 € – 70.500 €
Erziehungs-, Sozial- oder Verwaltungswissenschaften oder erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zur/zum Verwaltungsfachwirtin/Verwaltungsfachwirt Sprachkenntnisse
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) in Teilzeit 50%
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Braunschweig
Vollzeit42.000 € – 52.000 €
/Verwaltungsfachwirt Das wäre wünschenswert: Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse Zeitmanagement und Arbeitsquantität Planungs- und Organisationsfähigkeit
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) in Teilzeit 50% (20251086_0002)
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Braunschweig
Vollzeit42.000 € – 52.000 €
/Verwaltungsfachwirt Das wäre wünschenswert: Qualität und Verwertbarkeit der erzielten Arbeitsergebnisse Zeitmanagement und Arbeitsquantität Planungs- und Organisationsfähigkeit
Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter (m/w/d)
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Braunschweig
Vollzeit41.500 € – 50.500 €
/Verwaltungsfachwirt Sprachkenntnisse in Englisch Für die Wahrnehmung der Stelle ist eine positiv abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 Abs. 1 i.