BGH: Nutzungsentschädigung für Vermieter nur bei Rücknahmewillen
Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache kann ein Vermieter nur fordern, wenn er den Willen hat, die Wohnung zurückzuerlangen. Daran fehlt es, wenn er vom Fortbestand des Mietverhältnisses...
haufe.de