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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.11. Oktober 2023

Was ist bloß EVI?

Die Zeiten ändern sich, und das betrifft auch das Amtsblatt der Wiener Zeitung. Mit dem WZEVI-Gesetz ist die Pflicht für Unternehmen, ihre Jahresabschlüsse und andere Ankündigungen in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen, Geschichte. # Digitale Welt Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz), hat einen Wandel in den gesetzlichen Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH eingeläutet. Die Wiener Zeitung erscheint zukünftig nicht mehr in gedruckter Form. Stattdessen wurde eine elektronische Plattform namens "EVI" eingerichtet, um alle veröffentlichungspflichtigen Informationen zu teilen. # Warum EVI? Bisher war die Wiener Zeitung das offizielle Veröffentlichungsorgan für Österreich und beinhaltete ein Amtsblatt namens "Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in dem insbesondere Jahresabschlüsse, sowie Informationen wie Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst oder Änderungen im Firmenbuch bekannt gemacht wurden. Mit dem WZEVI-Gesetz, welches am 19. Mai 2023 in Kraft trat, müssen Firmen nun nicht mehr dafür bezahlen, ihre Jahresabschlüsse und Ankündigungen in der "Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Die letzte Ausgabe der Zeitung erschien am 30. Juni 2023. Seit dem 1. Juli 2023 werden Pflichtveröffentlichungen stattdessen auf der elektronischen Plattform namens "EVI" gemacht. Das Beste daran? Die Erfüllung dieser gesetzlichen Veröffentlichungspflichten ist jetzt kostenlos! Unternehmen könnten jedoch zur Kasse gebeten werden, wenn die Wiener Zeitung GmbH zusätzliche Arbeit hat (wie zum Beispiel falsche Formatierungen). Für die Benutzer ist der Zugriff auf Informationen über EVI völlig kostenfrei. Zielsetzung ist es, mehr Transparenz in der Republik sicherzustellen und die Chancengleichheit unter den Bürgern zu fördern, indem allen ein barrierefreier Zugang zu Informationen geboten wird. Außerdem werden diese Infos digitalisiert und stehen somit leichter für wichtige Entscheidungen zur Verfügung. Zusätzlich sind auch alte Veröffentlichungen (vor dem 1.7.2023) aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der EVI ersichtlich. # Bestehende Pflichten Die Veröffentlichungspflicht selbst bleibt bestehen. So müssen große Aktiengesellschaften immer noch ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Andere Eintragungen im Firmenbuch (zB Jahresabschlüsse) sowie Stellenausschreibungen und Einladungen zu Hauptversammlungen oder Informationen über neue Kollektivverträge müssen ebenfalls seit 1.7.2023 in der EVI veröffentlicht werden. Also, alles bleibt beim Alten, nur eben digital und kostenfrei! Und hier der direkte Link zum digitalen Amtsblatt: https://www.evi.gv.at/ Euer Fidas Team Bildrechte: https://unsplash.com/de/fotos/FdDkfYFHqe4 Charles Deluviofidas.at
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.4. Oktober 2023

Was Sie als Dienstgeber wissen sollten

Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof zwei arbeitsrechtliche Grundsatzfragen zu den Themen Ausbildungskostenersatz und Urlaubsverjährung geklärt. Diese Entscheidungen sollten Sie als Dienstgeber unbedingt wissen, um nicht in ein unliebsames Fettnäpfchen zu treten. Außerdem gibt es eine (dienstgeber)-freundliche Entscheidung bei Kündigungen während einer Dienstverhinderung. # Ausbildungskostenrückersatz Weiterbildung ist wichtig – Ihr Unternehmen profitiert von gut ausgebildeten Mitarbeitern. Außerdem stärken Sie Ihre Attraktivität am Arbeitskräftemarkt, indem Sie Ihren Mitarbeitern eine Aus- oder Weiterbildung ermöglichen. Doch nichts währt für die Ewigkeit, schon gar nicht ein Dienstverhältnis. Deshalb ist es in der Praxis Usus, bezahlte Ausbildungskosten im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses anteilig vom Dienstnehmer zurückzufordern. Dafür ist unbedingt eine schriftliche Rückersatzvereinbarung erforderlich, welche den anteiligen Rückersatz der Kosten für eine vom Arbeitnehmer besuchte Ausbildung für den Fall sichert, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit (in der Regel maximal vier Jahre) nach Ende der Ausbildung von sich aus das Unternehmen verlässt. Der OGH hat nun folgenden Grundsatz nochmal bestätigt: Die Vereinbarung muss unbedingt vor Beginn der Ausbildung schriftlich abgeschlossen werden, andernfalls ist die gesamte Vereinbarung null und nichtig. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer vor Ausbildungsbeginn über die Höhe der Ausbildungskosten informiert wird und über die etwaige Rückzahlungshöhe bei einer Dienstnehmerkündigung Bescheid weiß. Es ist jedenfalls zu spät, dem Arbeitnehmer eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung erst nach Ausbildungsbeginn zur Unterschrift vorzulegen. # Urlaubsverjährung Ein Arbeitnehmer hat in 17 Jahren nur insgesamt 121 Urlaubstage verbraucht. Er wurde von seinem Arbeitgeber weder dazu aufgefordert, den Urlaub zu konsumieren noch wurde er auf die Gefahr hingewiesen, dass dieser gemäß § 4 Abs. 5 UrlG verjährt. Tatsächlich hat der Arbeitgeber somit gemäß OGH gegen seine Pflicht verstoßen, dafür zu sorgen, dass der Dienstnehmer seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Eine Verjährung tritt somit nicht ein! Wichtiges Detail am Rande: Gemäß OGH bezieht sich die Hinweispflicht des Arbeitgebers und die Nichtverjährung bei unterlassenem Hinweis nur auf den EU-rechtlichen Mindesturlaub (vier Wochen jährlich), nicht aber auf den höheren Urlaubsanspruch gemäß österreichischem Recht. # Krankschreibung am Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses Geschichten aus der Praxis: Am Vormittag stimmt der Dienstnehmer der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses (bei bester Gesundheit) zu. Am Nachmittag treten beim Dienstnehmer gesundheitliche Beschwerden auf, welche davor objektiv nicht vorlagen und er wird krankgeschrieben. Die ärztliche Krankenbestätigung erfolgt für den gesamten Tag (was in der Praxis der Krankschreibung auch anders kaum möglich ist). Der OGH hat nun entschieden, dass es bei einer derartigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu KEINER Auflösung während einer Arbeitsverhinderung kommt. Die Entgeltfortzahlung endet somit spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende der Beschäftigung. Diese Entscheidung ist erfreulich, wird aber nicht alle Praxisstreitfragen, die immer wieder im Zusammenhang mit der Auflösung von Dienstverhältnissen auftreten, restlos lösen. Generell gilt, dass bei Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung der Dienstnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit hat. Euer Fidas Team  fidas.at
Was Sie als Dienstgeber wissen sollten
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.27. September 2023

Sind Sie reif für die GmbH?

Umgründen, Neugründen, Nachfolgen, Kaufen – Ein Rechtsform-Check lohnt sich! Ab welchem Gewinn ist eine GmbH sinnvoll für Unternehmer und welche Vorteile bringt sie mit sich? Mit welcher Rechtsform können Sie Steuern sparen?  Fragen über Fragen, welche wir sehr gerne für Sie beantworten. #wasistzutun # Durchstarten Jungunternehmer haben bei der Gründung die Qual der Wahl, ihnen stehen folgende Rechtsformen in Österreich zur Verfügung: Einzelunternehmen (mit oder ohne Eintragung im Firmenbuch) Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) NEU: Bald steht auch noch eine weitere Rechtsform zur Verfügung, nämlich die „Flexible Kapitalgesellschaft“, kurz FlexKap oder FlexCo. Grundsätzlich gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes, soweit im entsprechenden Spezialgesetz nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind. Mehr Infos zur FlexKap! Doch auch Jahre nach der Gründung kann es notwendig sein, die Rechtsformwahl zu überdenken. # Fakt oder Mythos: Ist die Haftung tatsächlich beschränkt? Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH ist im Normalfall auf die Stammeinlage beschränkt. Wenn das Stammkapital zur Gänze einbezahlt ist, können Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen. Die gesetzliche (Mindest-)Stammeinlage beträgt ab Ende 2023 EUR 10.000,- (vorher EUR 35.000,-, außer es wird das sog. Gründungsprivileg angewendet). ABER: Banken verlangen in der Praxis oftmals für Kredite an die GmbH eine private Haftung der Gesellschafter. Somit ist die Haftung der Gesellschafter nicht nur auf die Stammeinlage beschränkt. Wesentlich ist außerdem die Geschäftsführerhaftung, die insbesondere bei Insolvenz vom Insolvenzverwalter, vom Finanzamt und von der Sozialversicherung geltend gemacht wird. In der Praxis werden auch faktische Geschäftsführer zur Haftung herangezogen. Was verbirgt sich hinter diesem Fachbegriff?  Das ist jemand, der nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt und nach innen das Unternehmen faktisch leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. # Good to know Die Aufnahme von Mitgesellschaftern in die GmbH kann durch Abtretung oder Kapitalerhöhung erfolgen, auch der Verkauf der Unternehmensanteile ist bei der GmbH steuerlich relativ einfach. Die Mindestkörperschaftsteuer (MiKö), ist auch in Verlustjahren zu bezahlen Kosten für den Geschäftsführer: Lohnsteuer mit ASVG oder selbständig mit GSVG, Betriebsausgabenpauschale für den Geschäftsführer. Für die Tätigkeitsvergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern fallen in der Regel zusätzlich noch Lohnnebenkosten in Höhe von rund 9 % an. Die Auflösung einer GmbH ist meist komplexer als die Auflösung einer Personengesellschaft. Euer Fidas Team  fidas.at
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.21. September 2023
Der Reparaturbonus ist zurück. Ab dem 25. September 2023 ist der Reparaturbonus wieder beantragbar. Geben Sie Ihren Elektrogeräten eine zweite Chance und sparen Sie 50% der Kosten. Bonus: Das gute Gewissen, weil Sie auch auf die Umwelt achten.

Der Reparaturbonus ist zurück

Ab dem 25. September 2023 ist der Reparaturbonus wieder beantragbar. Geben Sie Ihren Elektrogeräten eine zweite Chance und sparen Sie 50% der Kosten. Bonus: Das gute Gewissen, weil Sie auch auf die Umwelt achten. # Darum geht's Wenn Sie beschädigte Elektrogeräte für Haushalt, Freizeit und Garten reparieren lassen, können Sie dank des Reparaturbonus 50 % einsparen und gleichzeitig einen positiven Beitrag für das Klima und die Umwelt leisten. Das Klimaschutzministerium übernimmt bis zu 200 Euro pro Reparatur, sodass Sie lediglich die verbleibende Differenz in Ihrer Reparaturwerkstatt begleichen müssen. Der Reparaturbonus ist eine Fördermaßnahme des Klimaschutzministeriums, die sich an Privatpersonen richtet und die Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte unterstützt. Hierfür stehen bis zum Jahr 2026 Mittel in Höhe von 130 Millionen Euro aus dem "Next Generation EU"-Wiederaufbaufonds der Europäischen Union zur Verfügung. Dieser Fonds zielt darauf ab, die Wirtschaft nach den Auswirkungen von COVID-19 noch zukunftsfähiger zu gestalten. # Gut zu wissen Von dem Reparaturbonus für Privatpersonen können Sie profitieren, sofern Sie Ihren Wohnsitz in Österreich haben und den Bonus beantragen, indem Sie Ihre persönlichen Daten angeben und diesen dann bei einem der Partnerbetriebe einlösen. Jeder Bon kann pro elektrisches Gerät sowohl für Reparaturen als auch für Kostenvoranschläge genutzt werden. Nachdem ein solcher Bon bei einem Partnerbetrieb verwendet wurde, haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Bon zu erstellen und ihn für die Reparatur eines weiteren Elektro- oder Elektronikgeräts einzusetzen. Die Beantragung des Reparaturbonus ist möglich, solange Budgetmittel verfügbar sind, und die Förderaktion erstreckt sich bis zum Jahr 2026. Mehr Informationen gibt´s hier! Euer Fidas Teamfidas.at
Der Reparaturbonus ist zurück
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.20. September 2023

Sind Ihre Mitarbeiter Katastrophenhelfer?

Überflutungen, Stürme, Murenabgänge – Meldungen über Naturkatastrophen beherrschen die Schlagzeilen. An dieser Stelle möchten wir ein herzliches Dankeschön an die unzähligen freiwilligen Helfer aussprechen, die bei Katastropheneinsätzen uneigennützig mit anpacken. Viele helfen in ihrer Freizeit oder nehmen sich extra Urlaub. Doch auch Sie als Arbeitgeber können Ihre Mithilfe leisten, indem Sie Ihren engagierten Mitarbeitern bezahlt freigeben. Dafür gibt es eine Einsatzprämie in Höhe von EUR 200,00 pro Tag und Mitarbeiter. # Die Einsatzprämie Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern für den Einsatz als freiwillige Helfer bei Großschadensereignissen oder Bergrettungseinsätzen bezahlt freigeben, können einen Bonus („Einsatzprämie“) in Höhe von EUR 200,00 pro Tag und Mitarbeiter beantragen. Der Bonus ist ein pauschaler Ausgleich für den Entgeltfortzahlungsaufwand des Arbeitgebers und wird aus dem Katastrophenfonds finanziert. Die Regelung ist für jene Arbeitnehmer anwendbar, die entweder a. bei einem Großschadensereignis als freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr im Einsatz sind oder b. bei einem Bergrettungseinsatz als Mitglied der Bergrettung mitwirken. Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf die Dienstfreistellung, diese kann vom Arbeitgeber auch abgelehnt oder in nur geringem Ausmaß genehmigt werden. Es ist möglich eine Vereinbarung für künftige Einsätze mit Mitarbeitern zu treffen, welche bei Hilfsorganisationen regelmäßig tätig werden. Da Katastropheneinsätze nicht planbar sind, kann die Zustimmung jedoch auch im Nachhinein erfolgen. In der Praxis wird die Zustimmung meist via Whatsapp oder telefonisch eingeholt und nachträglich schriftlich festgehalten. #Ablauf der Dienstfreistellung und Bonusbeantragung Abklärung und Vereinbarung über die Dienstfreistellung:Der Arbeitgeber klärt mit seinen Arbeitnehmern ab, ob und in welchem Ausmaß eine Freistellung gewährt wird. Der Arbeitgeber kann dazu nicht gezwungen werden, die Gewährung einer Freistellung ist Vereinbarungssache. Es empfiehlt sich, schriftliche Vereinbarungen zu treffen, wobei diese entweder im Voraus schon für künftige Anlassfälle oder jeweils individuell aus Anlass konkreter Einsätze abgeschlossen werden können. Bestätigung der Einsatzorganisation: Der Arbeitnehmer hat nach jedem Einsatz eine Bestätigung der betreffenden Einsatzorganisation beizubringen, aus der hervorgeht, dass er Mitglied bei dieser Organisation ist und beim Großschadens- oder Bergrettungseinsatz teilgenommen hat. Antragstellung für den Bonus:Der Arbeitgeber bringt den Bonusantrag für den konkreten Einsatz beim Amt der Landesregierung jenes Bundeslandes ein, in dem der Einsatz stattgefunden hat. Dem Antrag ist die Bestätigung der Einsatzorganisation beizulegen. Euer Fidas Team Bildrechte: https://unsplash.com/de/fotos/UOwvwZ9Dy6w Remi Wallefidas.at
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.13. September 2023

Wo laden Ihre Mitarbeiter?

Wie generell bekannt, unterliegt die private Nutzung von sogenannten Nullemissionsfahrzeugen sprich E-Autos – als Firmenwagen keinem Sachbezug. Doch was ist beim Aufladen der Fahrzeuge zu beachten? Bis 2023 gab es hier eine Lücke, denn der Dienstnehmer hatte keine Möglichkeit, die Ladekosten dem Dienstgeber steuerfrei zu verrechnen. # Ladekosten – Sachbezugspflichtig? NEIN, wenn es sich um ein Dienstfahrzeug handelt. Bis 2022 unterlag nur das unentgeltliche Aufladen emissionsfreier Dienstfahrzeuge am Standort des Dienstgebers keinem Sachbezug. Seit 1. Jänner 2023 ist sowohl für einen Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch für die (teilweise) Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Ladestation bis zu EUR 2.000,- beim Arbeitnehmer kein Sachbezug anzusetzen. Voraussetzung: # Nachweis der Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation oder # Sicherstellung, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Lademenge dem firmeneigenen Elektrofahrzeug korrekt zuordnet Die Bemessung des Kostenersatzes wird in Höhe des vom BMF jährlich veröffentlichten pauschalen Strompreises (Basis dafür ist ein durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis laut E-Control) festgesetzt. Für das Jahr 2023 wurde dieser mit 22,247 ct/kWh festgelegt. Für Wallboxen, die keine Zuordnung von Ladevorgängen zum dienstgebereigenen Fahrzeug zulassen, sieht die Verordnung eine zeitlich befristete Übergangsregelung vor. Demnach kann in den Jahren 2023 bis 2025 ein Pauschalbetrag von bis zu EUR 30,- pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. JEIN, wenn es sich um ein Privatfahrzeug handelt. Kann der Dienstnehmer beim Dienstgeber ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort (in der Gemeinde des Unternehmenssitzes und in der unmittelbaren sehr nahen Umgebung) gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort Null ist. Ersetzt hingegen der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Stromkosten für ein dienstnehmereigenes Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Gut zu wissen Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug steht kein Pendlerpauschale zu. # Ladekosten – Erfassung am Lohnkonto? Neben der Sachbezugswerteverordnung ist auch noch die Lohnkontenverordnung zu beachten, welche in der Praxis immer wieder zu Verwirrung führt. Hier wird vorgeschrieben, in welchen Fällen die Anführung von abgabenfreien Ladekosten am Lohnkonto erforderlich ist. So macht es bezüglich der Lohnkonto-Erfassungspflicht einen gewaltigen Unterschied, ob die an öffentlichen Ladestationen anfallenden Ladekosten von vornherein vom Arbeitgeber getragen werden (z.B. im Wege einer dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Firmenkreditkarte, Firmentankkarte o.ä.) oder ob die Ladekosten zunächst vom Arbeitnehmer bezahlt und erst nachträglich durch den Arbeitgeber refundiert werden („Tragung durch den Arbeitgeber“ vs. „Kostenersatz“). Wir versuchen anhand dieser Tabelle Ordnung in das Chaos zu bringen. Euer Fidas Team Bildrechte:https://unsplash.com/de/fotos/xJLsHl0hIik Chuttersnapfidas.at
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.6. September 2023
Bestellbetrug, ein Thema, über das geschädigte Unternehmen nicht gerne sprechen, gleichzeitig ist es weltweit im Steigen. Wir haben für Sie die wichtigsten Hinweise zusammengefasst.

Bestellbetrug: Warnzeichen und Hilfestellungen

Bestellbetrug, ein Thema, über das geschädigte Unternehmen nicht gerne sprechen, gleichzeitig ist es weltweit im Steigen.  Gehackte EDV-Systeme langjähriger Businesskunden und Annahme deren Identität ist der Start der Misere.  Der Trick wird in Fachkreisen als „Fake Buyer Fraud“ bezeichnet und tritt auch in Österreich vermehrt auf.  Wir haben für Sie die wichtigsten Hinweise zusammengefasst.   # „Fake Buyer Fraud“ – was ist das bitte schön?  Bestellbetrug - Zur deutlichen Veranschaulichung:   Ein österreichischer Gemüseexporteur, dessen LKW laufend vor dem Geschäft eines italienischen Händlers vorfährt, wird von Betrügern beobachtet.   Diese finden heraus, welches Gemüse der wahre Händler normalerweise bestellt, und geben in dessen Namen bei den Österreichern eine Bestellung auf.   Achtung: Sie lassen die auf Ziel gekaufte Ware jedoch in ein anderes Lager liefern. Dort wird sie zwar übernommen, aber niemals bezahlt.  # Warnsignale erkennen und darauf richtig reagieren Fehler in E-Mail-Anfragen: Die Rechtschreibung der Betrüger wird immer besser jedoch kann das Wording vom gewohnten Stil abweichen.   Buchstaben prüfen: Eine Anfrage von max.musterman@firma.at anstatt wie  üblich von max.mustermann@firma.at zu senden, ist eine bekannte Vorgehensweise.   Abweichender Firmensitz: Weicht der Sitz des Kunden von der Lieferadresse ab, kann ein Blick in einen Onlinekartendienst bzw. in Street View Aufschluss geben.   Mitarbeiter sensibilisieren: Langjährige Geschäftsbeziehungen sind besonders anfällig für Fake Orders, da Betrüger bevorzugt die Identität von Bestandskunden annehmen.   Im Zweifel rückfragen: Keinesfalls die im E-Mail angegebene Telefonnummer verwenden. Rufen Sie den Kunden direkt an.  Änderung der Daten: Jede Mitteilung des Kunden, dass es eine Änderung seiner Adresse, Telefonnummer, Kontoverbindung oder Lieferadresse gibt, ist als verdächtig anzusehen und zu überprüfen.   Prüfungsregeln festlegen: Deren Einhaltung sollte von jedem Mitarbeiter dokumentiert werden.  # Hinweis Diese Schäden werden von den herkömmlicher Warenkreditversicherungen nicht gedeckt, auch wenn für den vermeintlichen Kunden eine Versicherungssumme bereitgestellt wurde.   Was tun? Aufgrund des gehäuften Auftretens bieten manche Versicherungen bereits Ergänzungen zu bestehenden Polizzen an.  Euer Fidas Team Bildrechte: https://unsplash.com/de/fotos/BCvjjPU5RG4 Fotograf: Markus Winklerfidas.at
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.23. August 2023

Lohnsteuerbefreiung bei Übernahme eines Ausbildungskostenrückersatzes

Sie haben einen qualifizierten Mitarbeiter in Aussicht, doch dieser hadert mit dem Jobwechsel da er Ausbildungskosten zurückzahlen müsste?   Unser Tipp: Sämtliche Voraussetzungen prüfen, dann könnte der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterliegt. #Lohnsteuerbefreiung  # Befreiung Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit bei der Bezahlung eines Ausbildungskostenersatzes von der Lohnsteuerfreiheit ausgegangen werden kann:   Neuer Arbeitgeber:  # Ein nachgewiesenes, betriebliches Interesse an der Ausbildung muss gegeben sein.   # Die tatsächliche Kostentragung der Aus- und Weiterbildungsaufwendungen sowie deren Höhe müssen nachgewiesen werden.  Alter Dienstgeber:   # Die Rückzahlung der Aus- und Weiterbildungskosten darf beim ehemaligen Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsverrechnung nicht bereits steuermindernd berücksichtigt worden sein.   Dienstnehmer:  # Abgabe einer schriftlichen Erklärung, dass die rückgezahlten Aus- und Weiterbildungskosten nicht im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht wurden und diese auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden.  # Hinweis Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Weiterbildungskosten ersetzen, ohne dass dieser Vorgang der Lohnsteuer unterliegt. Mangels vorliegenden steuerbaren Arbeitslohns unterbleibt in diesem Fall auch die Belastung durch Lohnnebenkosten.   Werden die oben genannten Punkte nicht erfüllt, sind die Zahlungen des neuen Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Ausbildungskostenersatz an den Arbeitnehmer jedenfalls lohnsteuerpflichtig.  # Dokumentieren Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte der neue Arbeitgeber eine möglichst genaue Dokumentation führen.  # Über die von ihm übernommenen Kosten als auch über die bisherige Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung.   # Die Arbeitnehmerveranlagung des Arbeitnehmers sollte auch zu den Unterlagen genommen werden.   Euer Fidas Teamfidas.at
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.22. August 2023

Echte Benefits, die ankommen

220 x 8 = 1.760 Höhere Mathematik? Nein, Mitarbeiter Benefit, der sich lohnt. Es handelt sich um 220 Arbeitstage mal dem steuerfreien Betrag von (bis zu) EUR 8,00 Essens-Zuschuss pro Mitarbeiter. Nutzen Sie dieses Potenzial, um Ihre Mitarbeiter zu motivieren. #Motivation # Steuerzuckerl Der Mehrwert von Essensgutscheinen als Mitarbeiter Benefit ist in Österreich noch zu wenig bekannt. 50 % der Führungskräfte wissen laut Umfragen nichts von diesem „Steuerzuckerl“ und demnach kommen 80 % der Arbeitnehmer nicht in den Genuss einer Mittagspause mit keinen bis sehr geringen Mehrkosten. # Image Durch Essenszuschüsse wird nicht nur die Mitarbeitermotivation erhöht und die Produktivität gesteigert. Gesunde und zufriedene Mitarbeiter führen zu weniger Krankenstandstagen. Nicht zuletzt haben diese Einflüsse auch positive Auswirkungen auf die Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens. # Steuerfreibetrag Ausgehend von 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich ein Steuerfreibetrag von maximal EUR 1.760,00. Definitiv ein Benefit im Vergleich zur Gehaltserhöhung in Zeiten von hoher Inflation und die Steuerersparnis macht sich bereits ab einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter bezahlt. Lassen Sie den Steuerfreibetrag nicht ungenutzt. # Und so geht's Essensgutscheine können in Papierform, als Chipkarte, als digitaler Essens-Bon, als Prepaid-Karte, aber auch über eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte App ausgegeben werden. Die Gutscheine für Mahlzeiten können kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Tag (auch am Wochenende) eingelöst werden. Damit bei der Lohnabgabenprüfung die abgabenfreie Ausgabe der Essens-Bons anerkannt werden, ist ein Nachweis, des Dienstgebers zu erbringen, dass der Arbeitnehmer einen Essen-Bon pro Tag erhält. Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter bekommt am Monatsbeginn 22 Essens-Bons. (Annahme 22 Arbeitstage im jeweiligen Monat). Am Monatsende kontrolliert der Dienstgeber, an wie vielen Arbeitstagen tatsächlich nicht gearbeitet wurde (z.B. aufgrund Krankheit, Urlaub, Feiertag, Pflegefreistellung etc.). Diese zu viel ausgegebenen Essens-Bons sind zurückzugeben oder es kann ein entsprechender Sachbezug in der Gehaltsverrechnung angesetzt werden. Alternativ dazu können die Essens-Bons auch wöchentlich ausgegeben werden, dies obliegt ganz allein dem Dienstgeber. # Einlösen Gutscheine für Mahlzeiten können in kooperierenden Restaurants, zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Die Speisen könnten ebenso abgeholt bzw. von einem Lieferservice geliefert und zu Hause im Homeoffice konsumiert werden. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel in Supermärkten, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von EUR 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Euer Fidas Teamfidas.at
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augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbHhat einen Beitrag geschrieben.26. Juli 2023

(Jung)unternehmer aufgepasst

Start-up? Start-up! Neu gründen und einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Meldeverpflichtungen gegenüberstehen. Eine verspätete Abgabe oder die Nichteinhaltung von Fristen können empfindliche Säumniszuschläge oder Geldstrafen nach sich ziehen. Darum haben wir die wesentlichen To Dos zusammengefasst – Nicht nur für Jungunternehmer geeignet!  # Sozialversicherung  Eine Meldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen ist während des ersten Monats nach Gründung erforderlich. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt in den meisten Fällen vierteljährlich. Während ein Angestellter meist ein gleichbleibendes und somit vorhersehbares Einkommen hat, weiß der selbständig Erwerbstätige erst nach Ablauf des Kalenderjahres, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Somit kann es zu Nachforderungen kommen, welche in der Liquiditätsplanung berücksichtig werden sollten. # Umsatzsteuer Bei einem Umsatz über € 35.000,- netto im Jahr sind Unternehmer zur Selbstberechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Umsatz über € 100.000 netto im letzten Kalenderjahr: Eine Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monats ist unumgänglich. Vorjahresumsatz über € 35.000, aber nicht mehr als € 100.000,-: Vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen sind einzureichen. Sollte noch kein Vorjahresumsatzes bekannt sein, ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. # Arbeitnehmer Wichtig bei Beschäftigung von Arbeitnehmern: Arbeitnehmer sind ausnahmslos VOR Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden Die anfallende Lohnsteuer muss einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum 15. des Folgemonats abgeführt werden. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig. # Ertragsteuern Vorauszahlung nicht vergessen: Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Im ersten Geschäftsjahr eines Unternehmens dient eine Gewinnschätzung als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung. In den Folgejahren setzt das Finanzamt bei Ergehen des Einkommensteuerbescheids auch die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das laufende und die Folgejahre fest. # Hinweis Es können auch weitere Abgaben und Beiträge anfallen, wie etwa Kammerumlagen, KFZ-Steuer, oder Ähnliches. Unser kostenloses Unternehmerhandbuch beantwortet noch zahlreiche weitere Fragen rund um Ihr Unternehmen: Schauen Sie unbedingt rein! https://fidas.at/unternehmerhandbuch/ Euer Fidas Team Bildrechte: Adobe Stockfidas.at
(Jung)unternehmer aufgepasst

XING empfiehlt folgende Unternehmen:

Wir sind eine langjährige Steuerberatungskanzlei in Innsbruck, welche vom Gründer Mag. Klaus Augustin am 1.8.1980 gegründet wurde. Somit feiern wir heuer unser 40 Jähriges Kanzleijubiläum. Auch wenn die handelnden Personen gewechselt sind, so zeigt das nur, dass wir fit for future sind. Die Spezialgebiete Betriebsübergabe...

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