Graf Treuhand GmbH
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Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 EStG - keine Besteuerung der Einnahmen aus Insolvenzanfechtung als nachträgliche Einkünfte, Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
Nach derzeitiger Praxis berücksichtigen die Finanzämter betrieblich veranlasste Anfechtungseinnahmen bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, deren gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig eingestellt ist, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung regelmäßig als steuerpflichtige nachträgliche Betriebseinnahmen i.S.d. § 24 Nr. 2 EStG. Die auf die Anfechtungseinnahmen entfallende Einkommensteuer wird sodann als Masseverbindlichkeit festgesetzt. www.graf-treuhand.deAbout us
Die Graf Treuhand GmbH ist eine spezialisierte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Standorten in Dresden, Chemnitz, Berlin, Lübben und München. Neben der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen und Privatpersonen beraten wir Insolvenzverwalter in sämtlichen steuerlichen,...
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