Frühwarnsystem für mittelständische Unternehmen, insbesondere für die GmbH und die GmbH & Co. KG: Seit dem 1.1.21 ist das in § 1 StaRUG nun ausdrücklich gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, dies nicht nur als reglulatorische Pflicht zu sehen, sondern die Vorteile zu erkennen, die ein solches System bietet. Die Vorteile im Überblick finden Sie auf unserer Website: https://kanzlei-nickert.de/blogs/tax-law-blog/riskmanagement/item/3002-fruehwarnsystem-fuer-mittelstaendische-unternehmen