Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen nach der ersten Jahreshälfte steht diesem der Gesamtjahresurlaub zu, was regelmässig zu einer Urlaubsabgeltung führt.
Dies gilt nicht, im Falle eine sog. 12-tel-Regelung im Arbeitsvertrag vereinbart ist, oder in einem Tarifvertrag, der in den Arbeitsvertrag einbezogen ist.Mehr dazu unter: http://arbeitsrechtler-stuttgart.de/arbeitsrecht-von-a-z/u/urlaub/