Bundesgerichtsentscheid (in Fünferbesetzung) vom 11. Mai 2020 ( 9C_529/2019): Auch die Invalidenversicherung muss in unklaren Fällen Kosten vorschiessen. Die Aufzählung in Art. 70 Abs. 2 ATSG ist nicht abschliessend. Dies entgegen bisheriger namhafter Lehrmeinungen.
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Unrechtmässige bezogene IV-Renten müssen nicht zurückerstattet werden:
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 18. Mai 2020 (BGer 9C_625/2019) entschieden, dass ein Versicherter zu Unrecht bezogene Rentenleistungen in der Höhe von CHF 176'442.—nicht mehr zurückerstatten muss.
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