Ein Zuschlag von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn oder die Gewährung einer entsprechenden Anzahl bezahlter freier Tage stellt regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 5 ArbZG dar.Bei dauerhafter Nachtarbeit beträgt ein angemessener Zuschlag regelmäßig 30 % des Bruttostundenlohns.Die mit der Nachtarbeit hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit konkret verbundene Belastung kann zu einem höheren oder geringeren Zuschlag führen.
BAG, Urt. v. 9.12....