Das Bundesfinanzministerium hat im Umsatzsteuerrecht mit Wirkung zum
01.01.2013 Anpassungen an aktuelle Vorgaben aus Europa vorgenommen.
Dies hat unter anderem auch Auswirkungen auf die Dienstleistungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen nach 3a.4. Umsatzsteueranwendungserlass.
Was bedeutet das für die ausländischen Aussteller in Deutschland und für die
deutschen Veranstalter?
Der steuerrechtliche Leistungsort von Messedienstleistungen wird nun anders bewertet.
Eine detaillierte ...