Kanzlei Yurttashat einen Beitrag geschrieben.5. November 2015
Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einem Arbeitgeber und einer/einem Ärztin/Arzt in Weiterbildung kann unwirksam sein. Dies gilt zumindest gem. § 16 S. 1 TzBfG i.V.m. § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG dann, wenn dem Weiterbildungsverhältnis kein inhaltlich und zeitlich strukturierter Weiterbildungsplan erkennbar zugrunde liegt. So urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.September 2015, Az: 5/15.