Eine Schwimmlehrerin ging davon aus, dass ihre Einnahmen umsatzsteuerfrei seien. Sie unterrichtete Kinder und Kleinkinder und erhob dafür Kursgebühren. Das zuständige Finanzamt forderte die darauf entfallene Umsatzsteuer ein.
Daraufhin erhob sie Klage beim FG München. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein. Wie der BFH letztlich in diesem Fall entschieden hat, lesen Sie in unseren Steuernews.
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