Bisher: Maler/Fuger/Dachdecker erbringt eine Bauleistung an ein anderes Bauunternehmen oder einen Bauträger; § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG findet Anwendung:
Neu:
• Maler/Fuger/Dachdecker erbringt eine Bauleistung an ein anderes Bauunternehmen – in diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Regelung des § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Bauunternehmer mit der eingekauften Leistung ebenfalls eine Bauleistung an seinen Auftraggeber erbringt. Verwendet der Leistungse...