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Liebenwein Rechtsanwälte GmbHhat einen Beitrag geschrieben.13. November 2018
Auswirkungen auf bestehende Gleitzeitvereinbarung Gemäß § 32 Abs. 10 AZG bleiben bestehende Gleitzeitvereinbarungen aufrecht. Das bedeutet, dass eine Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit mit 10 Stunden, wie dies in einer alten Gleitzeitvereinbarung vorgesehen wurde, nicht automatisch auf 12 Stunden erhöht wird, sondern dafür eine Änderung der Betriebsvereinbarung notwendig ist. http://liebenwein.eu/gleitzeitvereinbarung-und-das-arbeitszeitgesetz-neu/
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Liebenwein Rechtsanwälte GmbHhat einen Beitrag geschrieben.12. Oktober 2018
Seinen Ursprung hat das Erwachsenenschutzrecht in der Entmündigungsordnung 1918. Während hier noch die Möglichkeit einer „voller Entmündigung“ vorgesehen war, die die betroffene Person einem Geschäftsunfähigen gleichgestellt hat, hat sich 100 Jahre später die Selbstbestimmung von Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, als zentrales Prinzip entwickelt. Diese Basiswertung wurde zwar nicht mit...