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STRITTER SCHWARZ Rechtsanwälte PartG mbBposted an update19 August
Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht: Was ist der Unterschied? 🤔 1️⃣ Erbverzicht = Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht Der Verzichtende kann nur noch durch Testament erben. 2️⃣ Pflichtteilsverzicht = Verzicht auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht Der Verzichtende kann weiterhin als gesetzlicher Erbe oder durch Testament erben. 3️⃣ Zuwendungsverzicht = Verzicht auf eine Zuwendung aus einem Testament oder Erbvertrag Der Verzichtende kann weiterhin al...

Neuigkeiten » Erbrecht » Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht • STRITTER SCHWARZ

Der Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB stellt einen Vertrag zwischen Erblasser und einem gesetzlichen Erben (Verwandte oder Ehepartner) dar, in dem der gesetzliche Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet und damit vollständig aus der (späteren) gesetzlichen Erbfolge ausscheidet und zugleich sein gesetzliches Pflichtteilsrecht verliert. Der Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2 BGB stellt ebenfalls einen Vertrag zwischen Erblasser und einem gesetzlichen Erben/Pflichtteilsberechtigten (Verwandte oder Ehepartner) dar, in dem der gesetzliche Erbe/Pflichtteilsberechtigte auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet. Im Gegensatz zum Erbverzicht bleibt der Verzichtende weiterhin gesetzlicher Erbe. Er verliert "nur" sein Pflichtteilsrecht. Beim einem Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB handelt es sich hingegen um einen Vertrag zwischen Erblasser und einem testamentarisch eingesetzten Erben/Vermächtnisnehmer, in dem der Begünstigte auf die ihm im Testament oder Erbvertrag gemachte Zuwendung verzichtet. www.kanzlei-stritter.de
Neuigkeiten » Erbrecht » Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht • STRITTER SCHWARZ
Beabsichtigte Schenkungen sollten nicht „auf den letzten Drücker“ gemacht werden, wenn Pflegebedürftigkeit zu befürchten ist. Das Sozialamt kann im Wege des Sozialhilferegresses Schenkungen während der ersten zehn Jahre nach Schenkung widerrufen und rückgängig machen. Das Vermögen muss dann eingesetzt und verwertet werden. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung kann auch Erbschaftsteuern vermeiden. https://www.kanzlei-stritter.de/neuigkeiten/sozialhilferegress/

Neuigkeiten » Erbrecht » Sozialhilferegress - Sozialamt kann Schenkungen zurückfordern • STRITTER SCHWARZ

Sofern ein Schenker nach Vornahme der Schenkung pflegebedürftig wird, die eigenen finanziellen Mittel für die Kostendeckung nicht mehr ausreichen und auf Sozialleistungen angewiesen ist, kann das Sozialamt die erfolgte Schenkung wegen der dann bestehenden „Verarmung des Schenkers“ gem. § 528 BGB iVm § 93 SGB XII zurückfordern.Für das gesetzlich normierte Rückforderungsrecht gilt eine 10-Jahres-Frist.www.kanzlei-stritter.de
Neuigkeiten » Erbrecht » Sozialhilferegress - Sozialamt kann Schenkungen zurückfordern • STRITTER SCHWARZ
Immobilien-GbR's aufgepasst! Neues Register für GbRs / Pflicht für Immobilien-GbRs Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird ab dem 01.01.2024 ein öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt, in welches Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen werden können. Die Eintragung ist verpflichtend, wenn die GbR beispielsweise Grundbesitz erwerben oder veräußern will oder GmbH-Anteile hält. https://www.kanzlei-stritter.de/neuigkeiten/gbr-register ...

Neuigkeiten » Notar » GbR-Register ab 2024 • STRITTER SCHWARZ

Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist grundsätzlich nicht verpflichtend, es sei denn, die Gesellschaft möchte ihrerseits Grundbesitz erwerben oder andere registrierte Gesellschaftsanteile wie z.B. GmbH-Anteile halten. Dies sichert die Rechtssicherheit und praktische Handhabe von GbR-Eintragungen in Grundbuch und Handelsregister.www.kanzlei-stritter.de
Neuigkeiten » Notar » GbR-Register ab 2024 • STRITTER SCHWARZ

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